Altersvorsorgedepot ab 2027: Der Ratgeber für Beamte

Zum 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente ab. Für Beamtinnen und Beamte ist das die größte Änderung in der geförderten Altersvorsorge seit Einführung der Riester-Rente im Jahr 2002 – und sie bringt eine Besonderheit mit, die ausschließlich den öffentlichen Dienst betrifft. Dieser Ratgeber erklärt die neuen Regeln vollständig: Förderung, Produktvarianten, Kosten, die Behandlung bestehender Riester-Verträge und den formalen Schritt, an dem Zulagen für Beamte regelmäßig scheitern.

540 €maximale Grundzulage pro Jahr
300 €Kinderzulage je Kind
1,0 %Kostendeckel im Standarddepot
01.01.2027Start des Altersvorsorgedepots

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen: Bundestag am 27. März 2026, Bundesrat am 8. Mai 2026. Es ist geltendes Recht, keine Ankündigung.
  • Ab dem 1. Januar 2027 können keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. An ihre Stelle tritt das Altersvorsorgedepot.
  • Die Beitragsgarantie entfällt in der freien Variante – Fonds und ETFs sind zugelassen, Aktienquoten bis 100 Prozent möglich.
  • Beamtinnen und Beamte sind unmittelbar zulageberechtigt, ebenso Richter und Berufssoldaten. Erstmals einbezogen werden Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
  • Bestehende Riester-Verträge behalten Bestandsschutz und laufen unverändert weiter. Ein Wechsel ins neue System ist möglich – zurück in die alte Riester-Förderung führt danach aber kein Weg.

Was das Altersvorsorgedepot ist

Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot für die private Altersvorsorge. Der entscheidende Unterschied zur Riester-Rente liegt in der Anlagefreiheit: Klassische Riester-Verträge mussten zum Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge garantieren. Um diese Zusage darstellen zu können, waren Anbieter gezwungen, überwiegend in sichere, niedrig verzinste Anlagen zu investieren. In der Niedrigzinsphase führte das dazu, dass nach Kosten kaum noch Rendite übrig blieb – einer der Hauptkritikpunkte an der Riester-Rente.

Der Gesetzgeber hat diese Garantiepflicht gelockert. Künftig stehen drei Produktvarianten zur Wahl:

Variante Merkmal Geeignet für
Garantieprodukt 80 oder 100 Prozent Kapitalerhalt zum Rentenbeginn hohes Sicherheitsbedürfnis, kürzere Restlaufzeit
Freies Altersvorsorgedepot bis zu 100 Prozent Aktienquote, keine Garantie langer Anlagehorizont, Bereitschaft zu Schwankungen
Standarddepot vorkonfigurierte Lösung mit Kostenobergrenze wer eine einfache, geprüfte Standardlösung möchte

Für das Standarddepot gilt ein Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr; im Gesetzgebungsverfahren wurde er gegenüber den ursprünglich geplanten 1,5 Prozent verschärft. Wer ein frei zusammengestelltes Altersvorsorgedepot oder ein Garantieprodukt wählt, hat diesen Deckel nicht und sollte die Effektivkosten selbst vergleichen. Der Deckel ist ein zentraler Verbraucherschutz: Bei Laufzeiten von zwanzig, dreißig oder mehr Jahren entscheidet die Kostenquote maßgeblich über das Endergebnis.

Die staatliche Förderung im Detail

Die Förderung ist gestaffelt aufgebaut und begünstigt kleinere Sparbeträge überproportional:

Förderbaustein Fördersatz Maximalbetrag
Eigenbeitrag bis 360 Euro im Jahr 50 Prozent 180 Euro
Eigenbeitrag von 360,01 bis 1.800 Euro 25 Prozent 360 Euro
Grundzulage gesamt – 540 Euro pro Jahr
Kinderzulage je Kind 100 Prozent auf bis zu 300 Euro Eigenbeitrag 300 Euro je Kind
Berufseinsteigerbonus (unter 25 Jahren) einmalig 200 Euro

Mindestbeitrag und Obergrenze: Die Grundzulage fließt nur, wenn Sie selbst mindestens 120 Euro im Jahr in Ihren Vertrag einzahlen. Nach oben sind bis zu 6.840 Euro jährlich möglich; gefördert werden davon aber nur die ersten 1.800 Euro.

Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung können über Sie mitgefördert werden, sofern Sie nicht dauerhaft getrennt leben – das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Ihr Partner braucht dafür einen eigenen Vertrag mit mindestens 120 Euro Jahresbeitrag. Die Zulage richtet sich dann nach Ihren Einzahlungen und beträgt höchstens 175 Euro im Jahr. Weil Ihre eigene Förderberechtigung als Beamtin oder Beamter an der Einwilligungserklärung hängt, entfällt ohne sie auch diese Zulage.

Ein Rechenbeispiel

Eine verbeamtete Person zahlt 150 Euro monatlich ein, also 1.800 Euro im Jahr. Darauf entfallen 180 Euro Zulage aus der ersten Stufe und 360 Euro aus der zweiten – zusammen die volle Grundzulage von 540 Euro. Bei zwei Kindern kommen bis zu 600 Euro hinzu, sofern die entsprechenden Eigenbeiträge geleistet werden. Aus 1.800 Euro eigenem Aufwand werden so bis zu 2.940 Euro, die im Depot arbeiten.

Wer weniger einzahlen kann, sollte die erste Förderstufe im Blick behalten: Auf die ersten 360 Euro im Jahr – 30 Euro monatlich – gibt der Staat die Hälfte obendrauf. Das ist die wirtschaftlichste Stufe der gesamten Förderung.

Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung automatisch, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als die Zulage. Diese Günstigerprüfung erfolgt von Amts wegen – Sie müssen sich nicht zwischen beiden Wegen entscheiden.

Der entscheidende Punkt für Beamte: die Einwilligungserklärung

Dieser Schritt betrifft ausschließlich den öffentlichen Dienst – und er entscheidet darüber, ob die Zulage überhaupt fließt.

Damit die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Zulage berechnen kann, benötigt sie Ihre Besoldungsdaten. Bei rentenversicherungspflichtigen Angestellten werden diese Daten automatisch übermittelt – dort passiert im Hintergrund alles von selbst.

Bei Beamtinnen und Beamten ist das nicht der Fall. Sie müssen gegenüber Ihrer Besoldungsstelle ausdrücklich einwilligen, dass die erforderlichen Daten an die ZfA übermittelt werden dürfen. Diese Einwilligung ist fristgebunden. Wird die Frist versäumt, entfällt die Förderung für den betreffenden Zeitraum; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelingt nur unter engen Voraussetzungen und hat bereits die Finanzgerichte beschäftigt.

In der Praxis ist das der häufigste Grund dafür, dass Beamtinnen und Beamte trotz laufendem Vertrag ohne Zulage dastehen. Drei Empfehlungen:

  • Reichen Sie die Einwilligung unmittelbar nach Vertragsabschluss ein, nicht erst zum Jahresende.
  • Bewahren Sie eine Kopie mit Eingangsnachweis auf.
  • Klären Sie bei einem Wechsel des Vertrags oder des Dienstherrn ausdrücklich, ob die Einwilligung fortgilt oder neu erteilt werden muss.

Wohin die Erklärung geht, hängt vom Dienstherrn ab: Landesbeamte wenden sich an das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung, Bundesbeamte an die für den Bund zuständige Besoldungsstelle.

Warum Zusatzvorsorge auch mit Pension ein Thema ist

Die Beamtenversorgung ist leistungsfähig – sie ersetzt aber nicht in jedem Fall den gewohnten Lebensstandard. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird erst nach 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Verschiedene Lebensläufe führen dazu, dass dieser Satz nicht erreicht wird:

  • Später Eintritt ins Beamtenverhältnis, etwa nach Studium, Ausbildung oder Tätigkeit in der Privatwirtschaft
  • Teilzeit über längere Phasen, häufig in Verbindung mit Kindererziehung
  • Beurlaubungen und Elternzeiten
  • Vorzeitige Dienstunfähigkeit oder besondere Altersgrenzen im Vollzugsdienst

Hinzu kommt ein Punkt, der oft übersehen wird: Maßgeblich sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zulagen und Zuschläge, die während der aktiven Dienstzeit zum Einkommen beitragen, sind nicht durchgängig ruhegehaltfähig. Wer seine Versorgungslücke überschlägt, indem er den Ruhegehaltssatz auf das gesamte heutige Nettoeinkommen anwendet, unterschätzt sie deshalb systematisch.

Praktischer Hinweis: Die belastbare Rechnung beginnt bei Ihrer Besoldungsmitteilung und der Frage an die Versorgungsstelle, welche Bezügebestandteile als ruhegehaltfähig gelten. Erst daraus ergibt sich der Sparbetrag, der die Lücke tatsächlich schließt.

Was mit bestehenden Riester-Verträgen geschieht

Für alle bis zum 31. Dezember 2026 geschlossenen Verträge gilt gesetzlicher Bestandsschutz. Es gibt weder eine automatische Kündigung noch eine Zwangsumstellung, und das bereits aufgebaute Kapital wird nicht entwertet. Wer nichts unternimmt, behält seinen Vertrag mit der bisherigen Förderung.

Es gibt auch einen Mittelweg: Sie behalten den Vertrag mit seinen übrigen Konditionen und erklären Ihrem Anbieter, dass künftig die neue Förderung gelten soll – seine Zustimmung brauchen Sie dafür nicht. Ob sich das rechnet, hängt von Ihrem Beitrag und Ihren Kindern ab: Die alte Förderung zahlt feste Zulagen (175 Euro Grundzulage), sobald der Mindesteigenbeitrag erreicht ist, die neue wächst mit jedem eingezahlten Euro bis 1.800 Euro. Lassen Sie sich beide Varianten vorrechnen, bevor Sie sich entscheiden.

Wer den Vertrag ganz aufgeben möchte, kann die Übertragung des angesparten Kapitals in ein Altersvorsorgedepot beantragen. Dabei gelten klare Regeln:

Aspekt Regelung
Erhaltene Zulagen und Steuervorteile bleiben beim Wechsel vollständig erhalten
Kosten beim bisherigen Anbieter höchstens 150 Euro, solange der Vertrag jünger als fünf Jahre ist; danach grundsätzlich kostenfrei
Einmalige Verwaltungsgebühr beim neuen Anbieter höchstens 150 Euro
Umkehrbarkeit keine – in die alte Riester-Förderung kommen Sie nicht mehr zurück

Wofür ein Wechsel spricht

  • Anlagestruktur: Ohne Garantiezwang sind höhere Aktienquoten und damit höhere Renditechancen möglich – besonders relevant bei langer Restlaufzeit.
  • Kosten: Im Standarddepot sind höchstens 1,0 Prozent Effektivkosten erlaubt – weniger, als viele ältere Riester-Verträge kosten.
  • Ruhende Verträge: Nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums wird etwa ein Fünftel bis knapp ein Viertel der Riester-Verträge nicht mehr aktiv bespart. Hier lohnt die Prüfung besonders.

Wofür das Behalten spricht

  • Garantierter Rentenfaktor: Ältere Vertragsjahrgänge enthalten teils Zusagen zur Verrentung, die heute nicht mehr angeboten werden. Sie verfallen mit dem Wechsel.
  • Nähe zum Ruhestand: Wer nur noch wenige Jahre bis zur Pensionierung hat, kann zwischenzeitliche Kursrückgänge nicht mehr aussitzen.
  • Abgetragene Abschlusskosten: Was in den ersten Vertragsjahren bereits gezahlt wurde, holt kein Wechsel zurück – verbessern lässt sich nur, was künftig anfällt.

Die aussagekräftigste Zahl für diese Entscheidung sind die Effektivkosten Ihres bestehenden Vertrags. Sie stehen in der jährlichen Standmitteilung und geben an, um wie viele Prozentpunkte die Rendite jedes Jahr durch Kosten gemindert wird. Als Vergleichsmaßstab ab 2027 eignet sich der Kostendeckel des Standarddepots: höchstens 1,0 Prozent.

Zeitplan: Was wann zu tun ist

Zeitraum Was ansteht
Jetzt bis Ende 2026 Bestandsaufnahme: Versorgungslücke ermitteln, Standmitteilung des Riester-Vertrags heraussuchen, Effektivkosten und garantierten Rentenfaktor notieren, voraussichtlichen Ruhestandsbeginn klären.
Ab 1. Januar 2027 Zertifizierte Altersvorsorgedepots sind verfügbar und vergleichbar. Erst jetzt lassen sich Konditionen gegenüberstellen und eine fundierte Entscheidung über Neuabschluss oder Wechsel treffen.
Unmittelbar nach Abschluss Einwilligungserklärung bei der Besoldungsstelle einreichen – sonst fließt keine Zulage.

Vor dem Stichtag existieren keine zertifizierten Produkte, deren Konditionen sich vergleichen ließen. Angebote, die heute bereits mit dem Altersvorsorgedepot werben, beziehen sich auf ein Produkt, das es in dieser Form noch nicht gibt. Die sinnvolle Vorbereitung besteht darin, die eigenen Zahlen bereitzuhalten – dann ist die Entscheidung 2027 schnell getroffen.

Warteliste: Wir informieren Sie, sobald Sie handeln können

Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027. Wir beobachten die Entwicklung der Produkte und Konditionen laufend. Tragen Sie sich unverbindlich ein – wir melden uns, sobald konkrete Angebote vorliegen und ein Abschluss möglich ist. Kein Newsletter, keine Werbung: nur die Information, wenn es so weit ist.

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Beratung zur Beamtenversorgung

Ob sich das Altersvorsorgedepot für Sie lohnt und in welcher Variante, hängt von Ihrer Versorgungslücke, Ihrem Ruhestandszeitpunkt und Ihren bestehenden Verträgen ab. Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Als Spezialisten für die Versorgung von Beamtinnen und Beamten prüfen wir Ihre Situation individuell – von der Berechnung der Versorgungslücke bis zur Einordnung eines bestehenden Riester-Vertrags.

Warteliste: Wir informieren Sie, sobald Sie handeln können

Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027. Tragen Sie sich unverbindlich ein – wir melden uns, sobald konkrete Angebote vorliegen und ein Abschluss möglich ist. Bis dahin erhalten Sie keine weiteren Nachrichten.

Tragen Sie sich ein – wir informieren Sie, sobald ein Abschluss möglich ist.

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Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot

Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?

Ab dem 1. Januar 2027. Das zugrunde liegende Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet – der Bundestag stimmte am 27. März 2026 zu, der Bundesrat am 8. Mai 2026; veröffentlicht ist es im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 156). Die praktische Wirkung setzt zum Stichtag ein: Ab dann können zertifizierte Altersvorsorgedepots abgeschlossen werden, gleichzeitig endet das Neugeschäft mit Riester-Verträgen.

Sind Beamte beim Altersvorsorgedepot zulageberechtigt?

Ja. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind unmittelbar zulageberechtigt und können die Förderung in vollem Umfang nutzen. Voraussetzung ist die ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle, dass die Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt werden dürfen.

Wie hoch ist die Förderung genau?

Die Grundzulage beträgt maximal 540 Euro im Jahr. Sie setzt sich zusammen aus 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag (bis 180 Euro) und 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro (bis 360 Euro). Hinzu kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind sowie ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für unter 25-Jährige. Voraussetzung für die Grundzulage ist ein eigener Beitrag von mindestens 120 Euro im Jahr. Einzahlen dürfen Sie bis zu 6.840 Euro jährlich, gefördert werden davon höchstens 1.800 Euro.

Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?

Er läuft mit gesetzlichem Bestandsschutz und der bisherigen Förderung automatisch weiter. Es gibt weder eine automatische Kündigung noch eine Zwangsumstellung, und das angesparte Kapital wird nicht entwertet. Nur neue Riester-Verträge sind ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich. Möchten Sie die neue Förderung nutzen, ohne den Vertrag aufzugeben, genügt eine Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter; seine Zustimmung ist dafür nicht nötig.

Kann ich meinen Riester-Vertrag ins Altersvorsorgedepot übertragen?

Ja, auf Antrag. Bedenken Sie aber: In die alte Riester-Förderung führt danach kein Weg zurück. Ist Ihr Vertrag jünger als fünf Jahre, darf der bisherige Anbieter für die Übertragung höchstens 150 Euro berechnen, danach ist sie grundsätzlich kostenlos. Der neue Anbieter darf einmalig höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen. Bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile bleiben vollständig erhalten.

Warum brauchen Beamte eine Einwilligungserklärung?

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen benötigt die Besoldungsdaten, um die Zulage zu berechnen. Bei rentenversicherungspflichtigen Angestellten werden diese automatisch übermittelt, bei Beamten nicht. Deshalb ist eine ausdrückliche, fristgebundene Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle erforderlich. Wird sie versäumt, entfällt die Förderung für den betreffenden Zeitraum.

Was kostet ein Altersvorsorgedepot?

Das hängt vom Produkt ab. Im Standarddepot dürfen die Kosten die Rendite im Durchschnitt um höchstens 1,0 Prozent pro Jahr mindern (Effektivkosten); geplant waren ursprünglich 1,5 Prozent. Für andere Altersvorsorgedepots und für Garantieprodukte gilt dieser Deckel nicht. In die Effektivkosten fließen Depot- und Verwaltungskosten, Fondskosten sowie etwaige Abschluss- und Vertriebskosten ein – maßgeblich ist die Summe.

Welche Anlageformen sind zugelassen?

Fonds, ETFs und weitere geeignete Anlageklassen. Der Gesetzgeber sieht drei Varianten vor: Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalerhalt, ein freies Altersvorsorgedepot mit bis zu 100 Prozent Aktienquote sowie ein vorkonfiguriertes Standarddepot. Die vollständige Beitragsgarantie der klassischen Riester-Rente entfällt in der freien Variante.

Wann kann ich über das Guthaben verfügen?

Bei den neuen Verträgen beginnt die Auszahlung frühestens mit 65 und spätestens mit 70 Jahren; maßgeblich ist der im Vertrag vereinbarte Zeitpunkt. Beziehen Sie schon vorher Versorgungsbezüge, etwa im Polizei- oder Feuerwehrdienst mit besonderer Altersgrenze, ist ein früherer Beginn möglich. Zum Start wählen Sie zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan, der mindestens bis zum 85. Geburtstag reicht; bis zu 30 Prozent des Kapitals können Sie sich dabei einmalig auszahlen lassen. Eine vorzeitige Verwendung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle führt zur Rückforderung der erhaltenen Förderung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.

Lohnt sich das Altersvorsorgedepot trotz Beamtenpension?

Das hängt von der individuellen Versorgungslücke ab. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent wird erst nach 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Später Eintritt ins Beamtenverhältnis, längere Teilzeitphasen, Beurlaubungen oder eine besondere Altersgrenze führen dazu, dass dieser Satz häufig nicht erreicht wird. Hinzu kommt, dass nicht alle Bezügebestandteile ruhegehaltfähig sind. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich – entscheidend ist die konkret berechnete Lücke.

Gilt die Förderung auch für Selbstständige?

Ja, das ist eine Neuerung. Erstmals erhalten Selbstständige und Freiberufler sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke unmittelbaren Zugang zur geförderten privaten Altersvorsorge. Bislang waren sie von der Riester-Förderung weitgehend ausgeschlossen.

Was ist die Günstigerprüfung nach § 10a EStG?

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung automatisch, ob der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist als die gewährte Zulage. Ergibt die Prüfung einen Vorteil, wird die Differenz über die Steuer erstattet. Sie müssen sich also nicht vorab zwischen Zulage und Steuervorteil entscheiden – die Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Sollte ich jetzt schon einen Vertrag abschließen?

Vor dem 1. Januar 2027 gibt es keine zertifizierten Altersvorsorgedepots, deren Konditionen sich vergleichen ließen. Sinnvoll ist die Vorbereitung: Versorgungslücke ermitteln, Standmitteilung des bestehenden Riester-Vertrags heraussuchen, Effektivkosten und garantierten Rentenfaktor notieren. Mit diesen Angaben lässt sich die Entscheidung ab 2027 zügig treffen.

Stand: Oktober 2026. Die Angaben beruhen auf dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 156) und den Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen; Einzelheiten zur Zertifizierung der Produkte werden bis zum Inkrafttreten weiter konkretisiert. Besondere Altersgrenzen und die Ruhegehaltfähigkeit einzelner Bezügebestandteile richten sich nach dem jeweiligen Bundes- oder Landesrecht. Weiterführende amtliche Informationen: FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform der privaten Altersvorsorge.

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