Die Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst
Wenn Sie als Beamte im öffentlichen Dienst tätig sind, tragen Sie eine besondere Verantwortung. Als Beamter oder ÖD-Angestellter sind Sie häufig mit komplexen Aufgaben betraut, deren fehlerhafte Ausführung erhebliche finanzielle Konsequenzen bzw. Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann – sowohl für Sie persönlich, im dienstlichen Sinne als auch für Ihren Dienstherrn.
Genau hier setzt die Diensthaftpflichtversicherung an: Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden, die während Ihres Dienstes entstehen. Vielleicht ist Ihnen die Diensthaftpflichtversicherung auch als Amtshaftpflichtversicherung bekannt?
Ob es sich um einen Schaden an einem Gegenstand, einen Vermögensschaden durch einen Verwaltungsfehler oder um einen Schlüsselverlust handelt: Eine Diensthaftpflichtversicherung greift dort ein, wo Ihre Haftung für von Ihnen verursachte Schäden im Dienst beginnt. Für Sie als Beamter und Angestellte im Öffentlichen Dienst ist sie daher eine essenzielle Absicherung, die sowohl Sie als auch Ihren Dienstherrn entlastet.
Diensthaftpflicht für Beamte: Der ideale Schutz bei Schäden im Dienst
Ein besonderer Vorteil der Diensthaftpflicht liegt in ihrer Konkretisierung. Denn im Gegensatz zur Privathaftpflichtversicherung und Berufshaftpflichtversicherung für Angestellte, die in der „freien Wirtschaft“ einen Beruf ausüben, sichert die Diensthaftpflicht Sie speziell für die Risiken und Schäden in Ihrem Dienst ab – und zwar ganz gleich, ob Sie als Polizist Streife fahren und aus Versehen mit einem anderen Auto kollidieren, als Zollbeamter im Flughafen einen Schaden an einem zu untersuchenden Koffer verursachen, als Feuerwehrkraft einer anderen Person bei einer Rettungsaktion einen Personenschaden zufügen oder als Lehrer einen Schlüsselverlust des Dienstschlüssels zu verzeichnen haben.
Diese Versicherung passt sich also individuell an Ihre dienstliche Situation an. Gerade bei verantwortungsvollen Aufgaben, wie sie im öffentlichen Dienst üblich sind, sorgt die Diensthaftpflicht dafür, dass Sie nicht persönlich für unvorhergesehene Missgeschicke haften müssen und Schadensersatzforderungen sowie Regressansprüche abgegolten sind.
Um das Maß der Haftung bei einem Fehler Ihrerseits zu bestimmen, gibt es verschiedene gesetzliche Einstufungen. Je nach Handlungsart (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) ist keine Haftung, eine Teilhaftung oder eine Volle Haftung möglich. Durch die Absicherung mit einer Diensthaftpflicht sind Sie als Beamter ideal abgesichert, wenn die Haftungsfrage gestellt werden muss.
Gesetzliche Haftung: Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Dienst als Beamte
Handlungsart | Fahrlässigkeit | Vorsatz | ||
leichte | mittlere | grobe | ||
Nach der Rechtsprechung wäre dies ein Fehlverhalten, das einmal passieren kann, wie z.B.: – Sich-Vergreifen – Sich-Versprechen – Sich-Vertun | Die gebotene Sorgfalt wird außer Acht gelassen, obwohl die Schädigung vorhersehbar und vermeidbar ist. | Sorgfaltspflicht wird in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Das heißt, Vorsichtsmaßnahmen werden ignoriert, deren Notwendigkeit eindeutig vorliegt | Pflichtverletzung, Schadeneintritt und auch die Folgen sind vorhersehbar und werden zumindest billigend in Kauf genommen. | |
Arbeitnehmer Privatwirtschaft | Keine Haftung | Teilhaftung | Volle Haftung | Volle Haftung |
Beamter privatwirtschaftlich tätig | Keine Haftung | Teilhaftung | Volle Haftung | Volle Haftung |
Beamter hoheitlich tätig | Keine Haftung | Teilhaftung | Volle Haftung | Volle Haftung |
Mit der richtigen Diensthaftpflichtversicherung sind Sie in jedem Fall optimal abgesichert und können sich ohne Sorgen auf Ihren täglichen Dienst konzentrieren. Gerne beraten wir Sie persönlich dazu.
Für Dienstanfänger, die gerade erst in ihren Dienst starten, bieten wir spezielle Dienstanfänger-Policen an. Als Beamtenanwärter benötigen Sie besondere Konditionen in Bezug auf den Versicherungsumfang und die Deckungssumme sowie Zusatzbausteine, die Sie beim Karrierestart ideal schützen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Diensthaftpflicht, Berufshaftpflicht und Privathaftpflichtversicherung?
„Meine Privathaftpflichtversicherung reicht doch sicher aus, oder?“
„Und warum kann ich als Beamter nicht einfach eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen?“
Diese Fragen hören wir im Alltag recht häufig. Warum es aber wichtig ist, dass Sie als Beamter bzw. Angestellter im Öffentlichen Dienst speziell auf die Diensthaftpflicht als Versicherung zurückgreifen sollten, erläutern wir Ihnen gerne.
Die Privathaftpflicht schützt Sie bei allen Risiken, denen Sie in Ihrem privaten Alltag ausgesetzt sind. Die Berufshaftpflichtversicherung ist hingegen speziell auf die Bedürfnisse von Arbeitnehmern, Angestellten bzw. Selbstständigen zugeschnitten. Und die Diensthaftpflicht sichert Sie, wie der Name schon sagt, während Ihres Dienstes ab – und genau hier liegt der Unterschied, denn Ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit bringt mit sich, dass Sie oft höheren Risiken für Schäden und somit Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sind als „normale“ Angestellte.
Grundsätzlich ist schließlich niemand fehlerfrei und auch, wenn Sie Ihren Dienst als Polizist, Lehrer, Feuerwehrkaft, Zollbeamter, Richter oder auch Soldat verantwortungsvoll und umsichtig ausführen, sind Sie nicht automatisch vor Sachschäden, Vermögensschäden, Personenschäden, Schlüsselverlust des Dienstschlüssels oder Regressansprüchen geweiht. Diese können schnell die Deckungssumme der Privathaftpflicht als auch der Berufsunfähigkeitsversicherung übersteigen.
Zwar ist laut Grundgesetz zunächst Ihr Dienstherr für Schäden verantwortlich, die durch eine Amtspflichtverletzung entstehen, doch das hat Grenzen: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann er Sie als Bediensteten im Öffentlichen Dienst persönlich in Regress nehmen. Die Folge sind hohe Schadensersatzforderungen, die schnell Ihre finanzielle Existenz bedrohen -, zumindest dann, wenn Sie keine Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Dementsprechend wichtig ist es, dass Sie als Beamter eine spezielle Diensthaftpflichtversicherung haben, denn nur dann sind alle dienstlichen Risiken wirklich abgesichert.
Bei der DBV können Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung mit einer Diensthaftpflichtversicherung kombinieren, was die Beitragsprämie günstiger macht.
Was sollte eine Diensthaftpflicht beinhalten?
Die Diensthaft übernimmt in erster Linie die Klärung der Schuldfrage, welche gerade bei Personenschäden enorm wichtig ist. Sind diese unberechtigt, sorgt Ihre Versicherung dafür, dass der Schadensersatzforderung abgewendet werden.
Folgende Punkte sollten in jedem Fall in einer Diensthaftpflichtversicherung inkludiert sein:
- Schäden an fiskalischem Eigentum
- Schäden an Geräten des Dienstherrn und an nicht versicherungspflichtigen Kfz sowie bei Abhandenkommen von nicht persönlichen Ausrüstungsgegenständen bis je 500.000 Euro
- Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen bis 100.000 Euro
- Rabattrückstufung der Kfz-Haftpflicht bei Nutzung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Tätigkeit bis 1.000 Euro
- Dienstlichen Haltens, Hütens oder Führens von Tieren
- Dienstlichen Umgangs mit Geräten/Waffen/Munition des Dienstherrn
- Bis 5 Jahre Nachhaftung
Je nach dienstlicher Tätigkeit kann eine Deckung für echte Vermögensschäden eine sinnvolle Ergänzung sein. Wir empfehlen auf folgendes zu achten:
- Frei wählbarer Versicherungssumme von 25.000 bis 500.000 Euro
- Kassenfehlbeträgen bis 5.000 Euro
- Bis 5 Jahre Nachhaftung
- Zulässiger Nebentätigkeiten wie Vorträge, Lehre, Unterricht, Mediation, Schiedsgericht und Gutachten
- Weltweiten Schutzes
- Rückwärtsversicherung (ohne zeitliche Begrenzung)
Deckungssumme Diensthaftpflicht: Wie hoch sollte sie sein?
Die gesamte Diensthaftpflicht Deckungssumme richtet sich immer nach Ihrem Beruf bzw. Ihrer dienstlichen Tätigkeit, Ihrem Beamtenstatus und natürlich auch nach der Verantwortung, die Sie während Ihres Dienstes innehaben.
Die Deckungssumme der Diensthaftpflichtversicherung sollte mindestens 30 Mio. Euro bei Personen- und Sachschäden betragen. Optimal und empfehlenswert ist jedoch eine Deckungssumme von bis zu 60 Mio. Euro.
Echte Vermögensschäden in der Diensthaftpflichtversicherung
Fehler passieren auch dem besten Beamten. Im privaten Leben kommt es dabei überwiegend zu Personen- und Sachschäden, selten zu echten Vermögensschäden. Beamte aber bearbeiten unter anderem Anträge für die finanzielle Ansprüche bestehen und sorgen gegebenenfalls für die Auszahlung an Bürgerinnen und Bürger. Durch eine mögliche Pflichtverletzung in Ausübung des Dienstes kann dem Dienstherrn oder einer dritten Person ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt werden. Für diese sogenannten Dienstpflichtverletzungen haften Sie bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz persönlich und in unbegrenzter Höhe mit dem aktuellem und auch Ihrem zukünftigen Vermögen. Eine private Haftpflichtversicherung bietet hier keinen Versicherungsschutz.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, als Baustein zu Ihrer Diensthaftpflichtversicherung kann Sie als Beamte gegen dieses Risiko versichern. Bereits in der Ausbildung und Probe müssen Sie für die angerichteten Schäden in voller Höhe aufkommen, was schon frühzeitig zum finanziellen Ruin führen kann.
Was ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Unterschieden wird zwischen echten und unechten Vermögensschäden. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist nur bei sogenannten echten oder reinen Vermögensschäden relevant, das heißt es ist vorher kein Personen- oder Sachschaden eingetreten. Echte Vermögensschäden sind zum Beispiel finanzielle Nachteile, die durch falsche, fehlerhafte oder unterlassende Tätigkeiten entstehen. Viele Schäden im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind reine Vermögensschäden, die sich nicht aus Personen- und Sachschäden herleiten.
Schadenbeispiele für echte Vermögensschäden:
- Fehlerhafte Erfassung von Daten
- Überschreitung von Verjährungsfristen
- Berechnungsfehler bei Leistungsbescheiden
- Überweisungen von Leistungen in falscher Höhe
- Bedienungsfehler an der EDV
- Planungs- und Ausführungsfehler
- Fehlerhaft erstelle Gutachten
- Falsche Auskünfte oder Beratungen an Bürgerinnen und Bürger
Vermögensschäden kommen oft und in allen Bereichen der Verwaltung vor.
Weitere Schadensbeispiele:
- In einer EDV-Abteilung des Dienstherrn versäumt eine Beamtin oder ein Beamter die vorgeschriebenen Sicherungsprogramme laufen zu lassen. Es kommt zu einem kompletten Systemausfall der EDV, bei welchem alle noch nicht gespeicherten Daten verloren gehen. Mehrere Beamte müssen in Überstunden die Daten erneut einpflegen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden beim Schadenverursacher durch den Dienstherrn geltend gemacht.
- Ein Beamter beim Sozialamt berechnet die Höhe des Wohngeldes nicht richtig, weshalb für einige Sozialhilfeempfänger zu viel Wohngeld ausgezahlt wird. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Leistungen bleibt erfolglos.
- Von einem Beamten des Bauamtes wird fälschlicherweise eine Baugenehmigung erteilt. Nachdem der Bauherr bereits sehr große Investitionen getätigt hat, wird die Entscheidung zurückgenommen. Der Bauherr fordert daraufhin Schadenersatz vom Bauamt.
- Einem Hotelier wird von einem Beamten des Ordnungsamtes seine Betriebserlaubnis entzogen. Durch die Schließung entgehen dem Hotelier größere Einnahmen. Nachdem der Fehler erkannt wird, muss der Beamte für den entgangenen Gewinn aufkommen.
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung ist auf maßgeschneiderte Versicherungslösungen für den öffentlichen Dienst spezialisiert. Unsere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt Sie optimal vor unbezahlbaren Schadensersatzansprüchen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit gegen Sie geltend gemacht werden können. Die Leistungen lassen sich individuell an Ihren Bedarf anpassen.
Schadenbeispiele Diensthaftpflicht
Dienststelle | Schadenbeispiel | Eingetretener Schaden |
Allgemeine Verwaltung | Weil der Bedienstete vergisst, Ansprüche seiner Behörde rechtzeitig geltend zu machen, verjähren die Forderungen. Der Beamte parkt seinen Dienstwagen während der Nacht auf einem öffentlichen, nicht bewachten Parkplatz. Er ließ das mobile Navigationsgerät in der Halterung gut sichtbar an der Frontscheibe zurück. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass die Seitenscheibe eingeschlagen war und das Navigationsgerät entwendet wurde. Die Bedienstete berechnet das Besoldungsdienstalter falsch. Dadurch werden zu hohe Bezüge ausgezahlt. | Forderungsausfälle im Falle einer Haftung Diebstahl und Sachbeschädigung Vermögensschaden durch erhöhte Personalkosten |
Bauamt / Vermessung | Der Beamte hat eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt. Daraufhin beginnt der Bauherr mit den Bauarbeiten. Dann wird die Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruchs des Nachbarn aufgehoben. Aufgrund eines Irrtums wird eine Abbruchverfügung für die falsche Immobilie erlassen und der Abriss durchgeführt. Die Bauausführungen eines kommunalen Baus werden nicht ordnungsgemäß überwacht und es kommt zu einem Einsturz des Bauwerks. Ein Kraftfahrer verunglückt an einer Messstelle, weil der Vermessungsbeamte diese nicht ausreichend abgesichert hat. Ein Passant stürzt in ein Grenzsteinloch, weil die Vermessungsbeamtin diese nicht abgesichert hat. Wegen der unrichtigen Grundstücksvermessung einer Beamtin des Vermessungsamtes wird für ein Grundstück eine zu große Fläche ausgewiesen. | nutzlose Aufwendungen des Bauherrn falsche Entscheidung, die zu Verlust der Immobilie führt es kommt zum Verlust der Immobilie Verletzung einer beteiligten Person Verletzung einer unbeteiligten Person Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Vermessungsirrtum |
EDV-Abteilung | Der für Datensicherung zuständige Bedienstete lässt das Sicherungsprogramm nicht rechtzeitig laufen. Bei einem Systemausfall gehen Datenerfassungen eines gesamten Tages verloren. Die Nacherfassung ist nur mit Überstunden der Sachbearbeiter zu schaffen. | erhöhte Personalkosten (Überstundenvergütung an die Sachbearbeiter) |
Einwohnermeldeamt | Der Beamte stellt einen fehlerhaften Pass aus. Der Fehler bleibt unerkannt, bis der Passinhaber bei der Ausreise am Zoll Probleme bekommt. | Verzögerung bei der Ausreise am Zoll, dadurch Mehraufwendungen des Passinhabers für Hotel/Flugticket |
Finanzamt | Der Bedienstete zögert die Vollstreckung des Steuerbescheids zu lange hinaus. Dadurch tritt Verjährung der Steuerschuld ein. Der Bedienstete berechnet die Grundsteuerschuld für einen Grundbesitzer falsch bzw. zu niedrig. | Mindereinnahmen des Fiskus Mindereinnahmen des Fiskus |
Forstamt | Der Bedienstete veranlasst eine zu starke Durchforstung eines Waldstücks. Dadurch werden die verbleibenden Bäume sturmanfälliger. Beim nächsten Sturm entsteht deshalb umfangreicher Windbruch. Beim Verkauf von Holz aus dem Staatsforst verwendet der Bedienstete eine falsche Holzwertformel. Das Holz wird dadurch zu billig abgegeben. Bei Baumfällarbeiten sorgt der Forstrevierleiter nicht ausreichend für die gebotene Sicherung einer Bundesstraße. Ein Motorradfahrer stürzt daraufhin über Baumreste, die beim Abtransport des Holzes auf die Straße gefallen sind. | Wertminderung des staatlichen Forstes Einnahmeausfall des Fiskus Personenschaden durch Verunreinigung |
Gerichtsvollzieher | Der Gerichtsvollzieher versteigert einen LKW, obwohl das Zwangsvollstreckungsverfahren schon eingestellt worden ist. | Der Schuldner verliert das Eigentum am versteigerten Vermögenswert |
Gesetzliche Krankenversicherung | Der Sachbearbeiter treibt rückständige Krankenkassenbeiträge nicht rechtzeitig ein.
| Einnahmeausfall des Trägers (z. B. AOK, IKK, BKK) |
Jugendamt | Der Beamte gibt als Amtsvormund die Zustimmung zu einem für das Mündel nachteiligen Verkauf. | Vermögenseinbußen des Mündels |
Lehrer | Der für die Bestellung von Sachmitteln zuständige Lehrer kauft ohne Einholung der vorgeschriebenen Angebote beim erstbesten Händler ein. Schüler liefern sich einen „Kampf“ im Klassenzimmer. Dabei werden auch große und harte Gegenstände wie Stühle oder Tische geworfen. Ein Schüler wird dabei verletzt und eine Scheibe geht zu Bruch. Der Lehrer haftet. Im Chemieunterricht: Bei der Vorführung eines Experimentes platzt ein Behälter aus Glas und die Chemikalien verteilen sich auf den Kleidern der Schüler. Diese werden dadurch beschädigt. Der Lehrer haftet wegen unzureichenden Sicherheits- bzw. Vorsichtsmaßnahmen. Ein Schüler wird aufgrund eines Gerangels körperlich schwer verletzt und muss längerfristig im Krankenhaus behandelt werden. Möglicherweise treten auch bleibende Schäden auf. Der aufsichtspflichtige Lehrer wird verantwortlich gemacht und muss für die Schäden aufkommen. Ein Lehrer besorgt als Fachvertreter Materialien für den Unterricht für die Unterstufe, das sich jedoch als untauglich erweist. Es entsteht ein Schaden von circa 1.000 Euro, für die der Lehrer haftet. Ein Klassenlehrer möchte mit seinen 25 Schülern auf Klassenfahrt und holt zwei Angebote von Reiseunternehmen ein. Nach Absprache am Elternabend mit den Eltern entscheidet man sich für das günstigere Angebot (4.200 Euro). Der Klassenlehrer vergisst jedoch, das teurere Angebot fristgerecht zu stornieren. Für die Rücktrittskosten von 1.800 Euro haftet somit der Klassenlehrer. Ein Lehrer verliert seinen Schulschlüssel bzw. lässt ihn irgendwo liegen. Er ist daraufhin nicht mehr auffindbar. Alle Schlösser des Schulgebäudes müssen ausgetauscht werden. Es entstehen Kosten von 30.000 Euro, für die der Lehrer aufkommen muss. Ein Schulleiter macht bei der Bestellung von 40 Computern über den Schulträger einen Fehler, in dem er den ausgewiesenen Rabatt von 30 Prozent nicht nutzt. Es entsteht ein Schaden von 18.000 Euro, für den der Schulleiter haftet. | Mehrausgaben des Schulträgers Verletzung der Aufsichtspflicht mit Folge eines Personenschaden und Sachschaden Sachschaden an Kleidung der Schüler Personenschaden aufgrund Verletzung der Aufsichtspflicht Irrtum bei der Bestellung Vermögensschaden durch vergessene Stornierung Haftung aufgrund von Fahrlässigkeit Mehrausgaben, für die der Lehrer aufkommen muss |
Liegenschaftsverwaltung | Der Bedienstete vermietet versehentlich einen Konzertsaal für denselben Termin an zwei Veranstalter. | nutzlose Aufwendungen des Veranstalters, der den Saal nicht erhält |
Musikschule | Der Bedienstete gibt in den Vertragsformularen für Musiklehrer versehentlich einen Stundensatz von 30 Euro anstatt 15 Euro vor. Die mit diesen Formularen geschlossenen Verträge werden wirksam. Bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit müssen die überhöhten Stundensätze ausgezahlt werden. | Mehraufwendungen des Musikschulträgers |
Ordnungsamt | Der Bedienstete entzieht einem Gastwirt die Gaststättenerlaubnis. Im Rechtsstreit stellt sich heraus, dass diese Maßnahme unrechtmäßig war. | Gewinnausfall des Gastwirts |
Personalwesen | Der Bedienstete berechnet das Besoldungsdienstalter falsch. Dadurch werden zu hohe Bezüge ausgezahlt. | überhöhte Personalkosten |
Polizei | Der Beamte gibt unbefugt Vorstrafen und Ermittlungsverfahren an den Arbeitgeber des Betroffenen bekannt. Der Betroffene verliert seinen Arbeitsplatz. Der Polizeibeamte nimmt mit Billigung seines Dienstherrn nach Dienstschluss eine Dienstwaffe mit nach Hause und verwahrt sie nicht vorschriftsgemäß. Durch den Gebrauch dieser Waffe durch Dritte wird eine Person verletzt. Der Polizeibeamte setzt seine Waffe im Dienst ein. Dabei werden jedoch auch unbeteiligte Personen verletzt. Der Bundespolizist verursacht während einer Dienstfahrt grob fahrlässig einen Verkehrsunfall an einer Kreuzung, weil er zwar mit Blaulicht, aber ohne eingeschaltetem Martinshorn unterwegs ist. | Verdienstausfall des Betroffenen Personen- und Sachschaden Verletzung einer unbeteiligten Person Sachschaden sowie eventuellem Personenschaden |
Rechtspfleger | Der Beamte trägt eine Sicherungsgrundschuld für ein Bankdarlehen mit einem zu niedrigen Betrag in das Grundbuch ein. Als der Kreditnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann, ist die Bank nur unvollständig abgesichert. | Kreditausfall der Bank |
Richter | Der Richter verlegt einen Beweistermin, vergisst aber, die Zeugen für den ausgefallenen Termin auszuladen. Die Zeugen erscheinen und verlangen den Ersatz ihrer Aufwendungen. Die sogenannte Lockerungskonferenz räumt dem Gefangenen eine Vollzugslockerung ein. Dazu gehört auch unbeaufsichtigter Tages- und Kulturausgang. Der Gefangene nutzt den Freigang für diverse Straftaten. Eine Vollzugslockerung hätte nur erfolgen dürfen, wenn nicht zu befürchten ist, dass diese für Straftaten missbraucht wird. | nutzlos aufgewendete Zeugenentschädigung Personen- und Sachschaden, evtl. auch Vermögensschaden |
Sozialamt | Der Beamte berechnet die Höhe des Wohngeldes nicht korrekt. Dadurch erhalten zahlreiche Sozialhilfeempfänger zu viel Wohngeld. | überzahlte Beträge, die von den Empfängern nicht mehr zurückgezahlt werden können |
Staatsanwaltschaft | Der Beamte gibt eine unsachgemäße Presseinformation über die Ermittlungen in einem Umweltstrafrechtsfall heraus. Der Staatsanwalt verfügt eine unzulässige Betriebsstilllegung bei Verdacht auf Wirtschaftsdelikte. | Geschäftsschädigung des betroffenen Unternehmens Gewinnausfall des Unternehmen |
Stadt-/Gemeindeverwaltung | Der Bedienstete denkt zu spät daran, für ein Denkmalschutzprojekt einen Zuschuss aus Landesmitteln zu beantragen. Für die bereits abgelaufene Zeit muss die Stadt das Projekt höher finanzieren. | höherer Zinsaufwand für die Zwischenfinanzierung |
Standesamt | Der Standesbeamte verzögert die Eheschließung durch falsche Terminplanung. Den zukünftigen Eheleuten entstehen dadurch steuerliche Nachteile. | steuerliche Nachteile der Ehepartner |
Universitätsprofessor | Der Beamte trifft eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung. Der zunächst durchgefallene Kandidat besteht die Prüfung erst nach Widerspruch und Klage gegen die Prüfungsentscheidung. Der Professor ist an einer fehlerhaften Ausschreibungsentscheidung bei der Ausschreibung für eine Laboreinrichtung beteiligt. Die Universität hat als Folge höhere Aufwendungen im Vergleich zu einem günstigeren Angebot. | Verdienstausfall des Prüfungskandidaten während der Verfahrensdauer
|
Wirtschaftsministerium | Der Beamte gewährt zu hohe Subventionen an einen Berechtigten. Die Beamtin des Wirtschaftsministeriums gewährt Subventionen an eine nicht berechtigte Person. | Defizit im Haushalt des Landes durch Budgetüberschreitung Defizit des Landeshaushaltes |
Zoll | Wegen eines Irrtums bei der Prüfung von Zollpapieren hält der Bedienstete eine Person unberechtigt fest. Der Zollbeamte hält zu Unrecht einen LKW zur Überprüfung fest. | Verdienstausfall und zusätzliche Reisekosten des Festgehaltenen Beschädigung der Ware durch Unterbrechung der Kühlkette |
Wer braucht eine Diensthaftpflicht?
Diese Frage lässt sich im Grunde ganz einfach beantworten: Haben Sie einen Beamtenstatus oder sind Sie (noch) Beamtenanwärter? Arbeiten Sie als Angestellter im Öffentlichen Dienst?
Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantworten können, sollten Sie eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen.
Im Überblick: Sie sind…
- … Lehrer bzw. im schulischen Dienst
- … im sozialen Dienst
- … im kirchlichen Dienst
- … in Heilberufen jeder Art
- … Richter, Polizist, Soldat, im Justizvollzug, bei der Feuerwehr, beim Zoll
- … in Verwaltungsbereich
…tätig? Dann sprechen Sie am besten direkt mit uns, um sich ein individuelles Angebot für eine Diensthaftpflichtversicherung einzuholen. Wir berücksichtigen dabei stets Ihren Beamtenstatus, Ihre dienstlich bedingten Risiken sowie Ihren Grad an Verantwortung, um die ideale Versicherung für Sie zu gestalten.
Unsere Expertise. Ihr Schutz im Dienst.
Unsere Versicherungsexperten für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst beraten Sie gerne ausführlich zum Thema Diensthaftpflicht und finden gemeinsam mit Ihnen heraus, welcher Versicherungsumfang, welche Deckungssumme und welche Zusatzbausteine für Sie wichtig sind.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Fragen zur Diensthaftpflicht Versicherung
Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes benötigen für ihre berufliche Tätigkeit unbedingt eine Diensthaftpflicht/Amtshaftpflicht. Der Dienstherr haftet nicht für die Schäden, die sein Beamter bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes während seiner Dienstzeit verursacht. Haftbar gemacht werden kann der Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst selbst - persönlich und unbegrenzt. In der Realität kommen solche Ansprüche und Schäden häufiger vor, als man denkt. Gerade Lehrer, Soldat, Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann oder Polizist haben ein unerwartet höheres Gefahrenpotenzial als viele andere Berufe. Für Schäden, die während der Dienstzeit/Amtszeit einem Dritten zugefügt werden, kann der Beamte selbst haftbar gemacht werden. Wenn ein Lehrer während eines Klassenausfluges die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vorgeworfen wird, kann dies schon ein Diensthaftpflichtfall werden. Alle Eltern können schnell nachvollziehen, wie schwierig es ist, einer Gruppe von Kindern im Griff zu haben und wie schnell dabei etwas Unvorhergesehenes passieren kann. Der Verwaltungsangestellte muss für finanzielle Schäden aufkommen, wenn er Fehler im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit macht. Das Bundesbeamtengesetz (§78 Haftung) und der §839 BGB besagen, dass Beamte und alle Arbeiter/Angestellte des öffentlichen Dienstes für Schäden haften, die durch eine Dienstpflichtverletzung dem Dienstherrn oder Dritten entstehen. Nicht nur Lehrer und Polizisten, sondern auch alle anderen, die von Bund und Ländern bezahlt werden, unter anderem Angestellte im Sozialamt und Justizdienst, Bundesbeamte, Rechtspfleger, Staatsanwälte, Richter, Zoll- und Verwaltungsbeamte sowie Soldaten der Bundeswehr, haften für Ihre im Dienst verursachten Schäden. Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden können durch den Anspruchsteller gegen den jeweiligen Dienstherrn oder der Behörde geltend gemacht werden. Typischerweise ergeben sich hierdurch für die Staatsdiener Regressforderungen des Dienstherrn, sollte dieser aufgrund von fahrlässigem Verhalten seines Beamten oder Angestellten zu Schadensersatz verpflichtet werden. Eine Diensthaftpflichtversicherung kann von allen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden. Für wenige Beamtenverhältnisse ist eine Diensthaftpflichtversicherung nicht möglich: darunter fallen Ärzte, Hebammen und Rettungssanitäter. Diese Berufsgruppen können aber eine Berufshaftpflichtversicherung separat abschließen.
Die Kosten einer Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung und Vermögensschadenversicherung errechnen sich wie folgt:
- Dienstliche Tätigkeit
- die eingeschlossenen Leistungen
- die Höhe der Deckungssummen
- Einschluss einer Selbstbeteiligung
Je nach Tätigkeit kostet eine Diensthaftpflichtversicherung von rund 6 Euro im Jahr für Lehrer, Verwaltungsbeamte etc. bis hin zu 55 Euro im Jahr für Beamte im Sicherheitsbereich wie z.B. Feuerwehr, Bundeswehr, Zoll und Polizei.
Beamte mit dem Bedarf einer echten Vermögensschadendeckung (z.B. Richter, Staatsanwälte oder Amtsleiter) müssen mit Beiträgen zwischen 15 bis 150 Euro pro Jahr rechnen. Die Höhe richtet sich hier nach der gewünschten Deckungssumme von 25.000 Euro bis 500.000 Euro.
Auch die Zahlungsweise hat einen Einfluss auf den Beitrag, so ist die jährliche Zahlweise bei einer Diensthaftpflichtversicherung in der Regel günstiger als eine ratierliche Zahlweise.
Stiftung Warentest empfiehlt eine Mindestversicherungssumme von 10 Millionen Euro bei der privaten Haftpflichtversicherung. Bei der DBV sind Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst bei der Diensthaftpflichtversicherung mit 20 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden versichert. Der Kfz- und Geräteregress ist mit 100.000 Euro versichert.
Eine Diensthaftpflichtversicherung ist allein deshalb notwendig, weil es nicht absehbar ist, wann und in welcher Höhe gerechtfertigte oder sogar ungerechtfertigte Ansprüche gegen Beamte/Angestellte im öffentlichen Dienst gestellt werden. Nicht nur als Privatperson, sondern auch in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit sind Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst für Ihre Fehler verantwortlich. Je größer die Verantwortung ist, desto höher können die Schadenersatzansprüche Geschädigter sein. Neben dem Dienstherrn können auch Dritte direkte Ansprüche stellen. Ein Lehrer , der seiner Aufsichtspflicht im Rahmen einer Pausenaufsicht nur einen kurzen Moment nicht nachkommt, kann schnell die Forderungen der Krankenkasse auf sich ziehen, wenn sich ein Kind in dieser Zeit verletzt. Auch der Verlust dienstlicher Schlüssel oder Code Cards kann hohe Kosten verursachen. Hier hilft dann die Diensthaftpflichtversicherung.
Die Situation von Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst ohne eine Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung kann sogar existenzbedrohend sein.
Im Grundgesetz ist geregelt, dass bei einer Verletzung der Amtspflicht der jeweilige Dienstherr verantwortlich ist, so kann der Dienstherr aber den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden an Dritten in Regress nehmen.
Für an Dritte geleistete Entschädigungen kann der Dienstherr somit Rückforderungen stellen. Für Arbeitnehmer, die nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) bezahlt werden, gilt dasselbe.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden nicht haften. Hierzu zählen unter anderem alltägliche Unachtsamkeiten, wie z.B. wenn versehentlich ein Glas fallen gelassen wird.
Von mittlere beziehungsweise normaler Fahrlässigkeit spricht man, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird wie es zum Beispiel bei einem abgelenkten Polizisten der Fall wäre, der deshalb einen Ladendieb entkommen lässt.
Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein schweres Fehlverhalten des Beamten bzw. Angestellten im öffentlichen Dienst voraus. Vorsätzlich handelt beispielsweise ein Staatsdiener, der aus Ärger über einen direkten Vorgesetzten den dienstlichen Computer absichtlich, d.h. mit Wissen und Wollen, beschädigt. Die Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung greift bei Regressansprüchen des Dienstherrn und bewahrt Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst vor Schadensersatzforderungen bzw. begleicht diese. Für vorsätzlichen Taten besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, denn hier liegt „Wissen und Wollen“ vor.
Versicherungsschutz im Rahmen einer Diensthaftpflichtversicherung können nicht nur Beamte in Anspruch nehmen, sondern auch Angestellte des öffentlichen Dienstes können und sollten diesen abschließen. Wichtig ist, dass die Haupttätigkeit des Angestellten in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes stattfindet. So können und sollten z.B. auch Erzieher, Förster, Verwaltungsangestellte, wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten oder Krankenpfleger zu den Versicherten gehören. Für Beamte ist die Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung obligatorisch und sollte ab Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden. In Kombination mit einer Privathaftpflichtversicherung und ggf. den notwendigen Ergänzungen für anderer persönliche Risiken (Vermietung, Jagd, Sportboote, Tierhalter etc.) kann hier eine rundum perfekte Lösung zusammengestellt werden.
Die Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung schützt Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, wenn Geschädigte Schadenersatzforderungen direkt anmelden und wenn der Dienstherr sie in Regress nimmt. Das dienstliche Haftpflichtrisiko ist somit versichert.
Im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit angerichtete Personen- und Sachschäden können ohne Versicherungsschutz schnell zum finanziellen Desaster oder gar zu existenziellen Risiken führen. Die empfohlene Mindestdeckungssumme in einer Diensthaftpflichtversicherung ist laut Stiftung Warentest zehn Mio. Euro.
Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst, die z.B. beruflich Auskünfte erteilen oder fremde Interessen verwalten, benötigen eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Neben Richtern oder Staatsanwälte, für die eine Vermögensschadendeckung Standard ist, sollten ebenfalls alle anderen Beamten, die Vermögensschäden anrichten können, Versicherungsschutz haben. So kann durch Fahrlässigkeit bei der falschen Prüfung einer Steuererklärung ein immenser Vermögensschaden entstehen, gegen die sich ein Finanzbeamter absichern sollte.
Reicht für einen Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst eine Privathaftpflichtversicherung oder sollten auch dienstliche/berufliche Risiken abgesichert werden? Für wen ist eine Diensthaftpflichtversicherung wirklich sinnvoll?
Die meisten Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst glauben, dass sie für ihre Fehler, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit anrichten, nicht haften. Dies ist leider nicht richtig, denn der Dienstherr kann Ansprüche an seinen Staatsdiener weitergeben bzw. sie in Regress nehmen. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haften für Fehler, sofern sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gemacht werden. Dasselbe gilt auch für Angehörige anderer Berufe im öffentlichen Dienst, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften handeln und haften.
Das Diensthaftpflichtrisiko zu unterschätzen kann sehr teuer werden, auch wenn der Versicherungsschutz nur wenige Euro im Jahr kostet. Kommt es zu einem dienstlichen Haftpflichtschaden, für den der Staatsdiener haftet, erreicht die Schadenssumme schnell Größenordnungen, die nur sehr schwer aus dem privaten Vermögen begleichen werden können. Besonders im Falle eines Personenschadens sind schnelle größere Beträge erreicht, denn neben möglichem Schmerzensgeld oder lebenslangen Renten können auch die Krankenkassen ihre Ausgaben einfordern. Schmerzensgelder, Heilbehandlungskosten und lebenslange Rentenzahlungen übersteigen häufig die Millionengrenze. Aus diesen Gründen ist ein Verzicht auf eine Diensthaftpflicht/Amtshaftpflicht nicht ratsam.
In jedem Fall ist die Absicherung einer Diensthaftpflichtversicherung oder auch Amtshaftpflichtversicherung sinnvoll für die nachfolgenden Personen:
- Richter, Staatsanwälte
- Beamte der Steuerverwaltung
- Polizei-, Justiz-, Zoll- und Bundespolizeibeamte
- Lehrer
- Berufsfeuerwehrbeamte
- Verwaltungsbeamte
- Behördenleiter
- Soldaten
Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften handelt und dadurch haftet, sollte ebenfalls nicht auf eine Absicherung der dienstlichen Risiken verzichten. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel:
- Förster
- Postbedienstete
- Kindergärtner, Erzieher
- Pfarrer
- sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
- Krankenpfleger und Krankenschwestern
Nicht versichert werden können im Rahmen einer Diensthaftpflichtversicherung:
- Ärzte und Tierärzte
- Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
- Hebammen und Geburtshelfer
- Rettungssanitäter
Differenziert nach der Art der dienstlichen Tätigkeit muss der Versicherungsschutz passend gewählt werden. Wie in jedem Beruf der freien Wirtschaft birgt auch jede dienstliche Tätigkeit unterschiedliche Risiken, die es abzudecken gilt. So ist das Risiko eines Lehrers, ein anderes Risiko als das des Feuerwehrbeamten oder Berufssoldaten.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst der Verwaltungen sollten als wichtige Ergänzung zur Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung, die für alle Personen- und Sachschäden aufkommt, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben. Gerade Fehler in Abrechnungen, verweigerte oder zu viele geleistete Zahlungen können schnell große Vermögensschäden auslösen.
Für Justiz, Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr gibt es eine spezielle Diensthaftpflichtversicherung für den Sicherheitsbereich. Sie deckt auch die Gefahren beim dienstlichen Umgang mit Waffen, Munition sowie das Bewegen von dienstlichen Fahrzeugen ab. Ebenso ist der Verlust von Ausrüstungsgegenständen abgesichert.
Wichtig ist, dass die Diensthaftpflichtversicherung exakt zur dienstlichen Tätigkeit passt. Eine Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer ist nicht die passende Haftpflicht für Soldaten und umgekehrt.
Eine Diensthaftpflicht ist für Lehrer, Referendare und Studenten auf Lehramt im Praxissemester obligatorisch. Sehr schnell passiert in der Pause auf dem Schulhof, beim Schulsport, im Chemieunterricht oder während der Klassenfahrt ein kleines oder großes Unglück. Diese wenigen geschilderten Diensthaftpflichtschäden zeigen schon wie wichtig eine gute Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer ist. In den nächsten Abschnitten wird aufgezeigt, warum Lehrer, Referendare und Studenten auf Lehramt eine Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung benötigen.
Die Diensthaftpflicht für Lehrer, Referendare und Studenten auf Lehramt im Praxissemester – Sicher im Dienst
Der Artikel 34 des Grundgesetzes schafft die Haftungsgrundlage für alle Beamte, also auch für Lehrer und Referendare. Lehrer und andere Personen in öffentlichen Ämtern tragen oftmals eine große Verantwortung gegenüber unabhängigen Dritten. Das Gesetzt lautet wie folgt:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Im Artikel 34 im Grundgesetzt ist explizit von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Rede, aber es ist nicht von leichter Fahrlässigkeit die Rede. Kein Lehrer oder Referendar kann also persönlich haftbar gemacht werden, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit zum Eintritt eines Schadens geführt hat. Nicht nur Personenschäden, sondern auch Sachschäden und Vermögensschäden sind hier gemeint, wenn diese in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit verursacht werden.
Ein Geschädigter oder auch Anspruchsteller, kann Schadensersatzansprüche nur gegenüber dem Dienstherrn des jeweiligen Lehrers, der schuldhaft seine Dienstpflicht/Amtspflicht verletzt hat, geltend machen. Im zweiten Schritt prüft aber der Dienstherr, ob der Lehrer ggf. schuldhaft gehandelt hat und nimmt Kontakt zum Lehrer auf.
Ist der Schadensfall durch grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlich entstanden, so wird der Dienstherr darüber entscheiden, ob er Ansprüche gegenüber dem Lehrer oder Referendar geltend macht. Kommt die gesetzliche Unfallversicherung des Dienstherrn nicht für einen entstandenen Personenschaden auf, wird er Regress bei seinem Lehrer oder Referendar nehmen.
Bei der Wahl der richtigen Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung für Lehrer und Referendare kommt es auf ein paar relevante Inhalte an:
- Schlüsselschäden (private-, berufliche- und dienstliche) sollten inkludiert sein
- Deckungssummen mindestens 10 Mio. für Personen- und Sachschäden
- Mitversicherung von Schäden am fiskalischen Eigentum
- Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
- Nachhaftung für später angemeldete Schäden mindestens fünf Jahre
Im Rahmen einer Diensthaftpflicht/Amtshaftpflicht oder Privathaftpflicht sollte in jedem Fall der Verlust fremder Schlüssel mitversichert sein. Eine grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn ein Lehrer seinen Dienstschlüssel in einem nicht verschlossenen Klassenraum zurücklässt. Bei Diebstahl des Dienstschlüssel in Folge dessen, wird die Schulleitung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Eventuell muss die zentrale Schließanlage der gesamten Schule getauscht werden. Schnell kommen hier Summen von 5.000 bis 25.000 Euro zusammen und dem Lehrer droht bei grob fahrlässigem Verhalten der Regress durch den Dienstherrn. Der Lehrer oder Referendar muss privat für den entstandenen Schaden und den gesamten Austausch der Schließanlage aufkommen.
Die Diensthaftpflichtversicherung oder auch Amtshaftpflichtversicherung prüft die erhobenen Regressansprüche des Dienstherrn, befriedigt berechtigte Ansprüche und weist unberechtigte Ansprüche zurück – notfalls auch als passive Rechtschutzversicherung vor Gericht.
Versichert ist der Lehrer/Referendar und der Ehe- oder Lebenspartner im Rahmen der Privathaftpflicht- und Diensthaftpflichtversicherung gegen Ansprüche des Dienstherrn oder Dritter.
Versichert ist die gesamte dienstliche Tätigkeit im schulischen Bereich wie z.B.:
- Sportunterricht und Experimentalunterricht (z.B. Chemieunterricht)
- Leitung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen auf Kursfahrten, Klassenfahrten oder Ausflügen
- Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Dienststelle/Schule direkt angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen
- die Erteilung von Nachhilfeunterricht
- Versichert ist das Abhandenkommen von Schulschlüsseln, Dienstschlüsseln und Code-Cards
- Versichert sind Personen-, Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden
Die DBV wurde 1873 gegründet und steht für faire Preise, Premiumschutz und für Versicherungsprodukte, die sich wirklich perfekt am Bedarf der Beamten orientieren. Mit der Kombination aus Privathaftpflichtversicherung und dem Baustein Diensthaftpflicht sind Lehrer und Referendare an allen staatlich anerkannten Schulen auf der sicheren Seite.