Die Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst

Schützendes Dach über der Familie
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Als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sollten Sie unbedingt darauf achten, im Notfall bei Diensthaftpflichtschäden mit einer Diensthaftpflichtversicherung bestens abgesichert zu sein und sich die Möglichkeit offenhalten, keinen finanziellen Verlust zu erleiden. Mit der Diensthaftpflichtversicherung, auch Amtshaftpflichtversicherung genannt, ist es möglich risikofrei seinen Dienst auszuüben.

Als Beamter oder als Angestellte im öffentlichen Dienst haben Sie viele Vorteile, aber auch einige Gefahren, welche Sie vielleicht erst erkennen, wenn es zu spät ist. Für Schäden, die Sie in Ausübung Ihres Dienstes verursachen, sind Sie beispielsweise selbst verantwortlich. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig mit einer Diensthaftpflichtversicherung vor den Folgen schützen. Mit der Diensthaftpflichtversicherung haben Sie einen Versicherungsschutz, um sich vor Schäden (Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und auch echten Vermögensschäden) oder anderen Haftungs-Gefahren in der Dienstzeit zu schützen. Dabei ist die Diensthaftpflichtversicherung eine Art „Privathaftpflichtversicherung“, die für die Zeit, in der Sie Ihren Dienst ausüben, gilt. Eine Berufshaftpflicht für Beamte, die bei einigen Versicherern auch Amtshaftpflicht genannt wird.

Warum Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst eine Diensthaftpflicht Versicherung brauchen?

Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine existenziell wichtige Absicherung, die Sie als Beamter oder als Person des öffentlichen Dienstes vor finanziellen Schäden schützen soll. Privat sind Sie für Ihre Fehler haftbar und sollten in jedem Fall eine Privathaftpflichtversicherung für sich und Ihre Familie haben. Für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst ist es wichtig, sich auch beruflich/dienstlich mit einer Haftpflichtversicherung abzusichern. Für Beamtenanwärter werden meist spezielle Policen angeboten die den besonderen Anforderungen bei Versicherungsumfang, Deckungssummen, Zusatzbausteinen, etc. gerecht werden.

Gesetzliche Haftung

HandlungsartFahrlässigkeit  Vorsatz
 leichtemittleregrobe 
 Nach der Rechtsprechung wäre dies ein Fehlverhalten, das einmal passieren kann, wie z.B.: – Sich-Vergreifen
– Sich-Versprechen
– Sich-Vertun
Die gebotene Sorgfalt wird außer Acht gelassen, obwohl die Schädigung vorhersehbar und vermeidbar ist.Sorgfaltspflicht wird in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Das heißt, Vorsichtsmaßnahmen werden ignoriert, deren Notwendigkeit eindeutig vorliegtPflichtverletzung, Schadeneintritt und auch die Folgen sind vorhersehbar und werden zumindest billigend in Kauf genommen.
Arbeitnehmer PrivatwirtschaftKeine HaftungTeilhaftungVolle HaftungVolle Haftung
Beamter privatwirtschaftlich tätigKeine HaftungTeilhaftungVolle HaftungVolle Haftung
Beamter hoheitlich tätigKeine HaftungTeilhaftungVolle HaftungVolle Haftung

Die Diensthaftpflichtversicherung kann Ihnen dabei helfen, sich sicherer in der Ausübung Ihres Dienstes zu fühlen. Je mehr Verantwortung Sie im Amt haben und bewältigen müssen, desto mehr sollten Sie sich vor den Gefahren bei eventuellen Fehlern schützen. Mit unserer Diensthaftpflichtversicherung haben Sie die Möglichkeit dazu.

Ein Anspruchsteller kann sehr hohe Schadensersatzansprüche an Sie stellen. Im Grundgesetz ist festgelegt, dass bei einer eventuellen Amtspflichtverletzung der Dienstherr dafür verantwortlich gemacht wird, doch dieser kann den Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst bei grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden zur Verantwortung ziehen. Sie persönlich können also für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, was schnell in einer finanziellen Katastrophe enden kann.

Sichern Sie sich ab und schließen Sie die Diensthaftpflichtversicherung noch heute ab. Eine Diensthaftpflicht kann sich in verschiedensten Szenarien als sinnvoll erweisen und mit auf Sie zurechtgeschnittenen Zusatzbausteinen ergänzt werden. Sie sollten also nicht zögern, wenn es um die Haftpflichtversicherung für Beamte und Personen im öffentlichen Dienst geht.

Bei welchen Schäden tritt die Diensthaftpflicht Versicherung für mich ein?

Schuldzuweisungen - Zum Glück gibt es die Haftpflicht
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Wie eine Privathaftpflichtversicherung es im Privatleben tut, schützt die Diensthaftpflichtversicherung Sie vor Schadensersatzansprüchen von Geschädigten, welche direkt an Sie gerichtet sind oder vom Dienstherrn an Sie weitergereicht werden. Mit einer Police der Diensthaftpflichtversicherung genießen Sie also Versicherungsschutz gegen dienstliche Schadensersatzansprüche. Hier unterscheiden sich die verschiedenen Versicherer aber auch im Versicherungsumfang, angebotenen Zusatzbausteinen, Deckungssummen oder der Höhe der Selbstbeteiligung.

Personenschäden, Vermögensschäden oder auch Sachschäden können bei einer fehlenden Absicherung sehr schnell zu einem enormen finanziellen Risiko werden. Wenn durch einen Schlüsselverlust das Schließsystem eines ganzen Gebäudes ausgetauscht werden muss, kann der Schaden ganz schnell den Betrag übersteigen, den man als Privatmensch bezahlen kann. Der Dienstherr wird aber, soweit möglich, versuchen Sie in die Haftung zu nehmen. Deshalb sollten Sie sich schützen und eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen. Die Police der Diensthaftpflichtversicherung kann Sie schnell und sicher vor den möglichen finanziellen Schäden bewahren.

Folgende Punkte sollten in jedem Fall in einer Diensthaftpflichtversicherung inkludiert sein:

  • Schäden an fiskalischem Eigentum
  • Schäden an Geräten des Dienstherrn und an nicht versicherungspflichtigen Kfz sowie bei Abhandenkommen von nicht persönlichen Ausrüstungsgegenständen bis je 500.000 Euro
  • Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen bis 100.000 Euro
  • Rabattrückstufung der Kfz-Haftpflicht bei Nutzung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Tätigkeit bis 1.000 Euro
  • Dienstlichen Haltens, Hütens oder Führens von Tieren
  • Dienstlichen Umgangs mit Geräten/Waffen/Munition des Dienstherrn
  • Bis 5 Jahre Nachhaftung

Je nach dienstlicher Tätigkeit kann eine Deckung für echte Vermögensschäden eine sinnvolle Ergänzung sein. Wir empfehlen auf folgendes zu achten:

  • Frei wählbarer Versicherungssumme von 25.000 bis 500.000 Euro
  • Kassenfehlbeträgen bis 5.000 Euro
  • Bis 5 Jahre Nachhaftung
  • Zulässiger Nebentätigkeiten wie Vorträge, Lehre, Unterricht, Mediation, Schiedsgericht und Gutachten
  • Weltweiten Schutzes
  • Rückwärtsversicherung (ohne zeitliche Begrenzung)

Die Privathaftpflicht Versicherung für Beamte und Personen im öffentlichen Dienst reicht auf keinen Fall aus, wenn es um die berufliche Absicherung geht. Mit einem Beratungsgespräch zur Diensthaftpflichtversicherung können diese Aspekte auch noch einmal etwas intensiver besprochen werden und Ihre individuellen Risiken bewertet werden. Diensthaftpflichtversicherungen können als autarke Versicherung abgeschlossen werden oder mit einer Privathaftpflichtversicherung kombiniert werden, was den Beitrag in der Regel günstiger macht, als beide Absicherungen voneinander zu trennen.

Mit einem ausreichenden Versicherungsumfang können Sie die Diensthaftpflichtversicherung sinnvoll im Schadensfall anwenden. Die Deckungssumme richtet sich immer nach Ihrem Berufsstand und natürlich auch nach der Verantwortung, welche Sie übernehmen. Die Diensthaftpflichtversicherung übernimmt in erster Linie die Klärung der Schuldfrage, welche gerade bei Personenschäden enorm wichtig ist. Sind diese unberechtigt, dann kann die Diensthaftpflichtversicherung dafür sorgen, dass sie abgewendet werden.

Wir empfehlen mindestens 30. Mio. Euro bei Personen- und Sachschäden abzusichern, eine optimale Lösung wäre eine Absicherung bis 60 Mio. Euro.

Diensthaftpflichtversicherung Infobroschüre

Schadenbeispiele Diensthaftpflicht / Amtshaftpflicht

Dienststelle Schadenbeispiel Eingetretener Schaden
Allgemeine Verwaltung Weil der Bedienstete vergisst, Ansprüche seiner Behörde rechtzeitig geltend zu machen, verjähren die Forderungen.

Der Beamte parkt seinen Dienstwagen während der Nacht auf einem öffentlichen, nicht bewachten Parkplatz. Er ließ das mobile Navigationsgerät in der Halterung gut sichtbar an der Frontscheibe zurück. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass die Seitenscheibe eingeschlagen war und das Navigationsgerät entwendet wurde. 

Die Bedienstete berechnet das Besoldungsdienstalter falsch. Dadurch werden zu hohe Bezüge ausgezahlt.
Forderungsausfälle im Falle einer Haftung

Diebstahl und Sachbeschädigung





Vermögensschaden durch erhöhte Personalkosten

Bauamt / Vermessung Der Beamte hat eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt. Daraufhin beginnt der Bauherr mit den Bauarbeiten. Dann wird die Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruchs des Nachbarn aufgehoben.

Aufgrund eines Irrtums wird eine Abbruchverfügung für die falsche Immobilie erlassen und der Abriss durchgeführt.

Die Bauausführungen eines kommunalen Baus werden nicht ordnungsgemäß überwacht und es kommt zu einem Einsturz des Bauwerks.

Ein Kraftfahrer verunglückt an einer Messstelle, weil der Vermessungsbeamte diese nicht ausreichend abgesichert hat.

Ein Passant stürzt in ein Grenzsteinloch, weil die Vermessungsbeamtin diese nicht abgesichert hat. 

Wegen der unrichtigen Grundstücksvermessung einer Beamtin des Vermessungsamtes wird für ein Grundstück eine zu große Fläche ausgewiesen. 
nutzlose Aufwendungen des Bauherrn


falsche Entscheidung, die zu Verlust der Immobilie führt

es kommt zum Verlust der Immobilie

Verletzung einer beteiligten Person


Verletzung einer unbeteiligten Person

Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Vermessungsirrtum

EDV-Abteilung Der für Datensicherung zuständige Bedienstete lässt das Sicherungsprogramm nicht rechtzeitig laufen. Bei einem Systemausfall gehen Datenerfassungen eines gesamten Tages verloren. Die Nacherfassung ist nur mit Überstunden der Sachbearbeiter zu schaffen. erhöhte Personalkosten (Überstundenvergütung an die Sachbearbeiter)
Einwohnermeldeamt Der Beamte stellt einen fehlerhaften Pass aus. Der Fehler bleibt unerkannt, bis der Passinhaber bei der Ausreise am Zoll Probleme bekommt. Verzögerung bei der Ausreise am Zoll, dadurch Mehraufwendungen des Passinhabers für Hotel/Flugticket
Finanzamt Der Bedienstete zögert die Vollstreckung des Steuerbescheids zu lange hinaus. Dadurch tritt Verjährung der Steuerschuld ein.

Der Bedienstete berechnet die Grundsteuerschuld für einen Grundbesitzer falsch bzw. zu niedrig.
Mindereinnahmen des Fiskus


Mindereinnahmen des Fiskus
Forstamt Der Bedienstete veranlasst eine zu starke Durchforstung eines Waldstücks. Dadurch werden die verbleibenden Bäume sturmanfälliger. Beim nächsten Sturm entsteht deshalb umfangreicher Windbruch.

Beim Verkauf von Holz aus dem Staatsforst verwendet der Bedienstete eine falsche Holzwertformel. Das Holz wird dadurch zu billig abgegeben.

Bei Baumfällarbeiten sorgt der Forstrevierleiter nicht ausreichend für die gebotene Sicherung einer Bundesstraße. Ein Motorradfahrer stürzt daraufhin über Baumreste, die beim Abtransport des Holzes auf die Straße gefallen sind. 
Wertminderung des staatlichen Forstes


Einnahmeausfall des Fiskus


Personenschaden durch Verunreinigung
Gerichtsvollzieher Der Gerichtsvollzieher versteigert einen LKW, obwohl das Zwangsvollstreckungsverfahren schon eingestellt worden ist.

Der Schuldner verliert das Eigentum am versteigerten Vermögenswert
Gesetzliche Krankenversicherung Der Sachbearbeiter treibt rückständige Krankenkassenbeiträge nicht rechtzeitig ein.


Einnahmeausfall des Trägers (z. B. AOK, IKK, BKK)
Jugendamt Der Beamte gibt als Amtsvormund die Zustimmung zu einem für das Mündel nachteiligen Verkauf. Vermögenseinbußen des Mündels
Lehrer Der für die Bestellung von Sachmitteln zuständige Lehrer kauft ohne Einholung der vorgeschriebenen Angebote beim erstbesten Händler ein.

Schüler liefern sich einen „Kampf“ im Klassenzimmer. Dabei werden auch große und harte Gegenstände wie Stühle oder Tische geworfen. Ein Schüler wird dabei verletzt und eine Scheibe geht zu Bruch. Der Lehrer haftet.

Im Chemieunterricht: Bei der Vorführung eines Experimentes platzt ein Behälter aus Glas und die Chemikalien verteilen sich auf den Kleidern der Schüler. Diese werden dadurch beschädigt. Der Lehrer haftet wegen unzureichenden Sicherheits- bzw. Vorsichtsmaßnahmen.

Ein Schüler wird aufgrund eines Gerangels körperlich schwer verletzt und muss längerfristig im Krankenhaus behandelt werden. Möglicherweise treten auch bleibende Schäden auf. Der aufsichtspflichtige Lehrer wird verantwortlich gemacht und muss für die Schäden aufkommen. 

Ein Lehrer besorgt als Fachvertreter Materialien für den Unterricht für die Unterstufe, das sich jedoch als untauglich erweist. Es entsteht ein Schaden von circa 1.000 Euro, für die der Lehrer haftet. 

Ein Klassenlehrer möchte mit seinen 25 Schülern auf Klassenfahrt und holt zwei Angebote von Reiseunternehmen ein. Nach Absprache am Elternabend mit den Eltern entscheidet man sich für das günstigere Angebot (4.200 Euro). Der Klassenlehrer vergisst jedoch, das teurere Angebot fristgerecht zu stornieren. Für die Rücktrittskosten von 1.800 Euro haftet somit der Klassenlehrer. 

Ein Lehrer verliert seinen Schulschlüssel bzw. lässt ihn irgendwo liegen. Er ist daraufhin nicht mehr auffindbar. Alle Schlösser des Schulgebäudes müssen ausgetauscht werden. Es entstehen Kosten von 30.000 Euro, für die der Lehrer aufkommen muss. 

Ein Schulleiter macht bei der Bestellung von 40 Computern über den Schulträger einen Fehler, in dem er den ausgewiesenen Rabatt von 30 Prozent nicht nutzt. Es entsteht ein Schaden von 18.000 Euro, für den der Schulleiter haftet. 
Mehrausgaben des Schulträgers


Verletzung der Aufsichtspflicht mit Folge eines Personenschaden und Sachschaden

Sachschaden an Kleidung der Schüler



Personenschaden aufgrund Verletzung der Aufsichtspflicht



Irrtum bei der Bestellung



Vermögensschaden durch vergessene Stornierung





Haftung aufgrund von Fahrlässigkeit



Mehrausgaben, für die der Lehrer aufkommen muss
Liegenschaftsverwaltung Der Bedienstete vermietet versehentlich einen Konzertsaal für denselben Termin an zwei Veranstalter. nutzlose Aufwendungen des Veranstalters, der den Saal nicht erhält
Musikschule Der Bedienstete gibt in den Vertragsformularen für Musiklehrer versehentlich einen Stundensatz von 30 Euro anstatt 15 Euro vor. Die mit diesen Formularen geschlossenen Verträge werden wirksam. Bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit müssen die überhöhten Stundensätze ausgezahlt werden. Mehraufwendungen des Musikschulträgers
Ordnungsamt Der Bedienstete entzieht einem Gastwirt die Gaststättenerlaubnis. Im Rechtsstreit stellt sich heraus, dass diese Maßnahme unrechtmäßig war. Gewinnausfall des Gastwirts
Personalwesen Der Bedienstete berechnet das Besoldungsdienstalter falsch. Dadurch werden zu hohe Bezüge ausgezahlt. überhöhte Personalkosten
Polizei Der Beamte gibt unbefugt Vorstrafen und Ermittlungsverfahren an den Arbeitgeber des Betroffenen bekannt. Der Betroffene verliert seinen Arbeitsplatz.

Der Polizeibeamte nimmt mit Billigung seines Dienstherrn nach Dienstschluss eine Dienstwaffe mit nach Hause und verwahrt sie nicht vorschriftsgemäß. Durch den Gebrauch dieser Waffe durch Dritte wird eine Person verletzt.

Der Polizeibeamte setzt seine Waffe im Dienst ein. Dabei werden jedoch auch unbeteiligte Personen verletzt. 

Der Bundespolizist verursacht während einer Dienstfahrt grob fahrlässig einen Verkehrsunfall an einer Kreuzung, weil er zwar mit Blaulicht, aber ohne eingeschaltetem Martinshorn unterwegs ist. 
Verdienstausfall des Betroffenen


Personen- und Sachschaden





Verletzung einer unbeteiligten Person


Sachschaden sowie eventuellem Personenschaden
Rechtspfleger Der Beamte trägt eine Sicherungsgrundschuld für ein Bankdarlehen mit einem zu niedrigen Betrag in das Grundbuch ein. Als der Kreditnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann, ist die Bank nur unvollständig abgesichert. Kreditausfall der Bank
Richter Der Richter verlegt einen Beweistermin, vergisst aber, die Zeugen für den ausgefallenen Termin auszuladen. Die Zeugen erscheinen und verlangen den Ersatz ihrer Aufwendungen.

Die sogenannte Lockerungskonferenz räumt dem Gefangenen eine Vollzugslockerung ein. Dazu gehört auch unbeaufsichtigter Tages- und Kulturausgang. Der Gefangene nutzt den Freigang für diverse Straftaten. Eine Vollzugslockerung hätte nur erfolgen dürfen, wenn nicht zu befürchten ist, dass diese für Straftaten missbraucht wird. 
nutzlos aufgewendete Zeugenentschädigung


Personen- und Sachschaden, evtl. auch Vermögensschaden
Sozialamt Der Beamte berechnet die Höhe des Wohngeldes nicht korrekt. Dadurch erhalten zahlreiche Sozialhilfeempfänger zu viel Wohngeld. überzahlte Beträge, die von den Empfängern nicht mehr zurückgezahlt werden können
Staatsanwaltschaft Der Beamte gibt eine unsachgemäße Presseinformation über die Ermittlungen in einem Umweltstrafrechtsfall heraus.

Der Staatsanwalt verfügt eine unzulässige Betriebsstilllegung bei Verdacht auf Wirtschaftsdelikte. 
Geschäftsschädigung des betroffenen Unternehmens

Gewinnausfall des Unternehmen
Stadt-/Gemeindeverwaltung Der Bedienstete denkt zu spät daran, für ein Denkmalschutzprojekt einen Zuschuss aus Landesmitteln zu beantragen. Für die bereits abgelaufene Zeit muss die Stadt das Projekt höher finanzieren. höherer Zinsaufwand für die Zwischenfinanzierung
Standesamt Der Standesbeamte verzögert die Eheschließung durch falsche Terminplanung. Den zukünftigen Eheleuten entstehen dadurch steuerliche Nachteile.  steuerliche Nachteile der Ehepartner
Universitätsprofessor Der Beamte trifft eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung. Der zunächst durchgefallene Kandidat besteht die Prüfung erst nach Widerspruch und Klage gegen die Prüfungsentscheidung.

Der Professor ist an einer fehlerhaften Ausschreibungsentscheidung bei der Ausschreibung für eine Laboreinrichtung beteiligt.  Die Universität hat als Folge höhere Aufwendungen im Vergleich zu einem günstigeren Angebot. 
Verdienstausfall des Prüfungskandidaten während der Verfahrensdauer







Wirtschaftsministerium Der Beamte gewährt zu hohe Subventionen an einen Berechtigten.


Die Beamtin des Wirtschaftsministeriums gewährt Subventionen an eine nicht berechtigte Person. 
Defizit im Haushalt des Landes durch Budgetüberschreitung

Defizit des Landeshaushaltes
Zoll Wegen eines Irrtums bei der Prüfung von Zollpapieren hält der Bedienstete eine Person unberechtigt fest.

Der Zollbeamte hält zu Unrecht einen LKW zur Überprüfung fest.
Verdienstausfall und zusätzliche Reisekosten des Festgehaltenen

Beschädigung der Ware durch Unterbrechung der Kühlkette

Wer sollte eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen?

Nun stellt sich bei Ihnen gegebenenfalls die Frage, wer eine Diensthaftpflichtversicherung benötigt. Im Großen und Ganzen jede Person, die als Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst tätig ist.

Personen, die eine der folgenden dienstlichen Tätigkeiten ausüben, empfehlen wir sehr dringend eine Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen:

  • im schulischen Dienst (Lehrer usw.)
  • im sozialen Dienst
  • im kirchlichen Dienst
  • in Heilberufen jeder Art
  • im Sicherheitsbereich (Richter, Polizisten, Soldaten, Justizvollzug, Feuerwehr)
  • in Verwaltungsbereich

 

Personen dieser Kreise sind immer mit der Gefahr verbunden, dass Fehler in Ausübung des Dienstes einen Schaden zur Folge haben können. Deswegen sollten auch Sie sich entsprechend ihrer Möglichkeiten absichern. Mit der Diensthaftpflichtversicherung haben Sie die Möglichkeit dazu und können sofort die Police nutzen.

Unsere Diensthaftpflicht sichert Sie gegen Schadenersatzforderungen im Dienst und gegen Regressansprüche Ihres Dienstherrn/Arbeitgebers ab. Sie können den Grundschutz Diensthaftpflicht zusätzlich um den Baustein Vermögensschadenhaftpflicht ergänzen.

Informieren Sie sich am besten sofort über eventuelle Absicherungen und nutzen Sie die Chance für eine Absicherung Ihrer persönlichen Risken als Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst.

Fragen zur Diensthaftpflicht Versicherung

Eine Diensthaftpflichtversicherung oder auch Amtshaftpflichtversicherung ist eine besondere Haftpflichtversicherung für alle Staatsdiener, d.h. für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Sie schützt vor hohen Schadensersatzansprüchen, die aus Schäden während der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit entstehen. Eine reine Privathaftpflichtversicherung reicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nicht aus, um alle Haftungsrisiken abzusichern. Eine private Haftpflichtversicherung übernimmt nur die Schäden, die als Privatperson verursacht wurden. Alle Schäden während der dienstlichen Tätigkeit sollten über eine Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung abgesichert werden.

Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes benötigen für ihre berufliche Tätigkeit unbedingt eine Diensthaftpflicht/Amtshaftpflicht. Der Dienstherr haftet nicht für die Schäden, die sein Beamter bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes während seiner Dienstzeit verursacht. Haftbar gemacht werden kann der Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst selbst - persönlich und unbegrenzt. In der Realität kommen solche Ansprüche und Schäden häufiger vor, als man denkt. Gerade Lehrer, Soldat, Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann oder Polizist haben ein unerwartet höheres Gefahrenpotenzial als viele andere Berufe. Für Schäden, die während der Dienstzeit/Amtszeit einem Dritten zugefügt werden, kann der Beamte selbst haftbar gemacht werden. Wenn ein Lehrer während eines Klassenausfluges die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vorgeworfen wird, kann dies schon ein Diensthaftpflichtfall werden. Alle Eltern können schnell nachvollziehen, wie schwierig es ist, einer Gruppe von Kindern im Griff zu haben und wie schnell dabei etwas Unvorhergesehenes passieren kann. Der Verwaltungsangestellte muss für finanzielle Schäden aufkommen, wenn er Fehler im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit macht. Das Bundesbeamtengesetz (§78 Haftung) und der §839 BGB besagen, dass Beamte und alle Arbeiter/Angestellte des öffentlichen Dienstes für Schäden haften, die durch eine Dienstpflichtverletzung dem Dienstherrn oder Dritten entstehen. Nicht nur Lehrer und Polizisten, sondern auch alle anderen, die von Bund und Ländern bezahlt werden, unter anderem Angestellte im Sozialamt und Justizdienst, Bundesbeamte, Rechtspfleger, Staatsanwälte, Richter, Zoll- und Verwaltungsbeamte sowie Soldaten der Bundeswehr, haften für Ihre im Dienst verursachten Schäden. Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden können durch den Anspruchsteller gegen den jeweiligen Dienstherrn oder der Behörde geltend gemacht werden. Typischerweise ergeben sich hierdurch für die Staatsdiener Regressforderungen des Dienstherrn, sollte dieser aufgrund von fahrlässigem Verhalten seines Beamten oder Angestellten zu Schadensersatz verpflichtet werden. Eine Diensthaftpflichtversicherung kann von allen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden. Für wenige Beamtenverhältnisse ist eine Diensthaftpflichtversicherung nicht möglich: darunter fallen Ärzte, Hebammen und Rettungssanitäter. Diese Berufsgruppen können aber eine Berufshaftpflichtversicherung separat abschließen.

Die Kosten einer Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung und Vermögensschadenversicherung errechnen sich wie folgt:

  • Dienstliche Tätigkeit
  • die eingeschlossenen Leistungen
  • die Höhe der Deckungssummen
  • Einschluss einer Selbstbeteiligung

Je nach Tätigkeit kostet eine Diensthaftpflichtversicherung von rund 6 Euro im Jahr für Lehrer, Verwaltungsbeamte etc. bis hin zu 55 Euro im Jahr für Beamte im Sicherheitsbereich wie z.B. Feuerwehr, Bundeswehr, Zoll und Polizei.

Beamte mit dem Bedarf einer echten Vermögensschadendeckung (z.B. Richter, Staatsanwälte oder Amtsleiter) müssen mit Beiträgen zwischen 15 bis 150 Euro pro Jahr rechnen. Die Höhe richtet sich hier nach der gewünschten Deckungssumme von 25.000 Euro bis 500.000 Euro.

Auch die Zahlungsweise hat einen Einfluss auf den Beitrag, so ist die jährliche Zahlweise bei einer Diensthaftpflichtversicherung in der Regel günstiger als eine ratierliche Zahlweise.

Stiftung Warentest empfiehlt eine Mindest­versicherungs­summe von 10 Millionen Euro bei der privaten Haftpflichtversicherung. Bei der DBV sind Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst bei der Dienst­haftpflichtversicherung mit 20 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden versichert. Der Kfz- und Geräteregress ist mit 100.000 Euro versichert.

Eine Diensthaftpflichtversicherung ist allein deshalb notwendig, weil es nicht absehbar ist, wann und in welcher Höhe gerechtfertigte oder sogar ungerechtfertigte Ansprüche gegen Beamte/Angestellte im öffentlichen Dienst gestellt werden. Nicht nur als Privatperson, sondern auch in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit sind Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst für Ihre Fehler verantwortlich. Je größer die Verantwortung ist, desto höher können die Schaden­ersatzansprüche Geschädigter sein. Neben dem Dienstherrn können auch Dritte direkte Ansprüche stellen. Ein Lehrer , der seiner Aufsichtspflicht im Rahmen einer Pausenaufsicht nur einen kurzen Moment nicht nachkommt, kann schnell die Forderungen der Krankenkasse auf sich ziehen, wenn sich ein Kind in dieser Zeit verletzt. Auch der Verlust dienstlicher Schlüssel oder Code Cards kann hohe Kosten verursachen. Hier hilft dann die Diensthaftpflichtversicherung.

Die Situation von Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst ohne eine Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung kann sogar existenz­bedrohend sein.

Im Grundgesetz ist geregelt, dass bei einer Verletzung der Amts­pflicht der jeweilige Dienstherr ver­antwortlich ist, so kann der Dienstherr aber den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden an Dritten in Regress nehmen.

Für an Dritte geleistete Entschädigungen kann der Dienstherr somit Rückforderungen stellen. Für Arbeit­nehmer, die nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) bezahlt werden, gilt dasselbe.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden nicht haften. Hierzu zählen unter anderem alltägliche Unachts­amkeiten, wie z.B. wenn versehentlich ein Glas fallen gelassen wird.

Von mittlere beziehungsweise normaler Fahr­lässigkeit spricht man, wenn die er­forderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird wie es zum Beispiel bei einem abgelenkten Polizisten der Fall wäre, der deshalb einen Ladendieb entkommen lässt.

Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein schweres Fehlverhalten des Beamten bzw. Angestellten im öffentlichen Dienst voraus. Vorsätzlich handelt beispielsweise ein Staatsdiener, der aus Ärger über einen direkten Vor­gesetzten den dienstlichen Computer absichtlich, d.h. mit Wissen und Wollen, beschädigt. Die Diensth­aftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung greift bei Regress­a­nsprüchen des Dienstherrn und bewahrt Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst vor Schadens­ersatz­forderungen bzw. begleicht diese. Für vorsätzlichen Taten besteht grundsätzlich kein Versicherungss­chutz, denn hier liegt „Wissen und Wollen“ vor.

Versicherungsschutz im Rahmen einer Diensthaftpflichtversicherung können nicht nur Beamte in Anspruch nehmen, sondern auch Angestellte des öffentlichen Dienstes können und sollten diesen abschließen. Wichtig ist, dass die Haupttätigkeit des Angestellten in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes stattfindet. So können und sollten z.B. auch Erzieher, Förster, Verwaltungsangestellte, wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten oder Krankenpfleger zu den Versicherten gehören. Für Beamte ist die Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung obligatorisch und sollte ab Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden. In Kombination mit einer Privathaftpflichtversicherung und ggf. den notwendigen Ergänzungen für anderer persönliche Risiken (Vermietung, Jagd, Sportboote, Tierhalter etc.) kann hier eine rundum perfekte Lösung zusammengestellt werden.

Die Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung schützt Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, wenn Geschädigte Schadenersatz­forderungen direkt anmelden und wenn der Dienstherr sie in Regress nimmt. Das dienstliche Haftpflichtrisiko ist somit versichert.

Im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit angerichtete Personen- und Sachschäden können ohne Versicherungsschutz schnell zum finanziellen Desaster oder gar zu existenziellen Risiken führen. Die empfohlene Mindestdeckungssumme in einer Diensthaftpflichtversicherung ist laut Stiftung Warentest zehn Mio. Euro.

Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst, die z.B. beruflich Auskünfte erteilen oder fremde Interessen verwalten, benötigen eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Neben Richtern oder Staatsanwälte, für die eine Vermögensschadendeckung Standard ist, sollten ebenfalls alle anderen Beamten, die Vermögensschäden anrichten können, Versicherungsschutz haben. So kann durch Fahrlässigkeit bei der falschen Prüfung einer Steuer­erklärung ein immenser Vermögensschaden entstehen, gegen die sich ein Finanz­beamter absichern sollte.

Reicht für einen Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst eine Privathaftpflichtversicherung oder sollten auch dienstliche/berufliche Risiken abgesichert werden?  Für wen ist eine Diensthaftpflichtversicherung wirklich sinnvoll?

Die meisten Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst glauben, dass sie für ihre Fehler, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit anrichten, nicht haften. Dies ist leider nicht richtig, denn der Dienstherr kann Ansprüche an seinen Staatsdiener weitergeben bzw.  sie in Regress nehmen. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haften für Fehler, sofern sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gemacht werden. Dasselbe gilt auch für Angehörige anderer Berufe im öffentlichen Dienst, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften handeln und haften.

Das Diensthaftpflichtrisiko zu unterschätzen kann sehr teuer werden, auch wenn der Versicherungsschutz nur wenige Euro im Jahr kostet. Kommt es zu einem dienstlichen Haftpflichtschaden, für den der Staatsdiener haftet, erreicht die Schadenssumme schnell Größenordnungen, die nur sehr schwer aus dem privaten Vermögen begleichen werden können. Besonders im Falle eines Personenschadens sind schnelle größere Beträge erreicht, denn neben möglichem Schmerzensgeld oder lebenslangen Renten können auch die Krankenkassen ihre Ausgaben einfordern. Schmerzensgelder, Heilbehandlungskosten und lebenslange Rentenzahlungen übersteigen häufig die Millionengrenze. Aus diesen Gründen ist ein Verzicht auf eine Diensthaftpflicht/Amtshaftpflicht nicht ratsam.

In jedem Fall ist die Absicherung einer Diensthaftpflichtversicherung oder auch Amtshaftpflichtversicherung sinnvoll für die nachfolgenden Personen:

  • Richter, Staatsanwälte
  • Beamte der Steuerverwaltung
  • Polizei-, Justiz-, Zoll- und Bundespolizeibeamte
  • Lehrer
  • Berufsfeuerwehrbeamte
  • Verwaltungsbeamte
  • Behördenleiter
  • Soldaten

Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften handelt und dadurch haftet, sollte ebenfalls nicht auf eine Absicherung der dienstlichen Risiken verzichten. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel:

  • Förster
  • Postbedienstete
  • Kindergärtner, Erzieher
  • Pfarrer
  • sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
  • Krankenpfleger und Krankenschwestern

Nicht versichert werden können im Rahmen einer Diensthaftpflichtversicherung:

  • Ärzte und Tierärzte
  • Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
  • Hebammen und Geburtshelfer
  • Rettungssanitäter

Differenziert nach der Art der dienstlichen Tätigkeit muss der Versicherungsschutz passend gewählt werden. Wie in jedem Beruf der freien Wirtschaft birgt auch jede dienstliche Tätigkeit unterschiedliche Risiken, die es abzudecken gilt. So ist das Risiko eines Lehrers, ein anderes Risiko als das des Feuerwehrbeamten oder Berufssoldaten.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst der Verwaltungen sollten als wichtige Ergänzung zur Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung, die für alle Personen- und Sachschäden aufkommt, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben. Gerade Fehler in Abrechnungen, verweigerte oder zu viele geleistete Zahlungen können schnell große Vermögensschäden auslösen. 

 Für Justiz, Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr gibt es eine spezielle Diensthaftpflichtversicherung für den Sicherheitsbereich. Sie deckt auch die Gefahren beim dienstlichen Umgang mit Waffen, Munition sowie das Bewegen von dienstlichen Fahrzeugen ab. Ebenso ist der Verlust von Ausrüstungsgegenständen abgesichert.

Wichtig ist, dass die Diensthaftpflichtversicherung exakt zur dienstlichen Tätigkeit passt. Eine Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer ist nicht die passende Haftpflicht für Soldaten und umgekehrt.

Eine Diensthaftpflicht ist für Lehrer, Referendare und Studenten auf Lehramt im Praxissemester obligatorisch. Sehr schnell passiert in der Pause auf dem Schulhof, beim Schulsport, im Chemieunterricht oder während der Klassenfahrt ein kleines oder großes Unglück. Diese wenigen geschilderten Diensthaftpflichtschäden zeigen schon wie wichtig eine gute Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer ist. In den nächsten Abschnitten wird aufgezeigt, warum Lehrer, Referendare und Studenten auf Lehramt eine Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung benötigen.

Die Diensthaftpflicht für Lehrer, Referendare und Studenten auf Lehramt im Praxissemester – Sicher im Dienst

Der Artikel 34 des Grundgesetzes schafft die Haftungsgrundlage für alle Beamte, also auch für Lehrer und Referendare. Lehrer und andere Personen in öffentlichen Ämtern tragen oftmals eine große Verantwortung gegenüber unabhängigen Dritten. Das Gesetzt lautet wie folgt:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Im Artikel 34 im Grundgesetzt ist explizit von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Rede, aber es ist nicht von leichter Fahrlässigkeit die Rede. Kein Lehrer oder Referendar kann also persönlich haftbar gemacht werden, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit zum Eintritt eines Schadens geführt hat. Nicht nur Personenschäden, sondern auch Sachschäden und Vermögensschäden sind hier gemeint, wenn diese in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit verursacht werden.

Ein Geschädigter oder auch Anspruchsteller, kann Schadensersatzansprüche nur gegenüber dem Dienstherrn des jeweiligen Lehrers, der schuldhaft seine Dienstpflicht/Amtspflicht verletzt hat, geltend machen. Im zweiten Schritt prüft aber der Dienstherr, ob der Lehrer ggf. schuldhaft gehandelt hat und nimmt Kontakt zum Lehrer auf.

Ist der Schadensfall durch grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlich entstanden, so wird der Dienstherr darüber entscheiden, ob er Ansprüche gegenüber dem Lehrer oder Referendar geltend macht. Kommt die gesetzliche Unfallversicherung des Dienstherrn nicht für einen entstandenen Personenschaden auf, wird er Regress bei seinem Lehrer oder Referendar nehmen.

Bei der Wahl der richtigen Diensthaftpflichtversicherung/Amtshaftpflichtversicherung für Lehrer und Referendare kommt es auf ein paar relevante Inhalte an:

  • Schlüsselschäden (private-, berufliche- und dienstliche) sollten inkludiert sein
  • Deckungssummen mindestens 10 Mio. für Personen- und Sachschäden
  • Mitversicherung von Schäden am fiskalischen Eigentum
  • Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
  • Nachhaftung für später angemeldete Schäden mindestens fünf Jahre

Im Rahmen einer Diensthaftpflicht/Amtshaftpflicht oder Privathaftpflicht sollte in jedem Fall der Verlust fremder Schlüssel mitversichert sein. Eine grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn ein Lehrer seinen Dienstschlüssel in einem nicht verschlossenen Klassenraum zurücklässt. Bei Diebstahl des Dienstschlüssel in Folge dessen, wird die Schulleitung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Eventuell muss die zentrale Schließanlage der gesamten Schule getauscht werden. Schnell kommen hier Summen von 5.000 bis 25.000 Euro zusammen und dem Lehrer droht bei grob fahrlässigem Verhalten der Regress durch den Dienstherrn. Der Lehrer oder Referendar muss privat für den entstandenen Schaden und den gesamten Austausch der Schließanlage aufkommen.

Die Diensthaftpflichtversicherung oder auch Amtshaftpflichtversicherung prüft die erhobenen Regressansprüche des Dienstherrn, befriedigt berechtigte Ansprüche und weist unberechtigte Ansprüche zurück – notfalls auch als passive Rechtschutzversicherung vor Gericht.

Versichert ist der Lehrer/Referendar und der Ehe- oder Lebenspartner im Rahmen der Privathaftpflicht- und Diensthaftpflichtversicherung gegen Ansprüche des Dienstherrn oder Dritter.

Versichert ist die gesamte dienstliche Tätigkeit im schulischen Bereich wie z.B.:

      • Sportunterricht und Experimentalunterricht (z.B. Chemieunterricht)
      • Leitung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen auf Kursfahrten, Klassenfahrten oder Ausflügen
      • Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Dienststelle/Schule direkt angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen
      • die Erteilung von Nachhilfeunterricht
      • Versichert ist das Abhandenkommen von Schulschlüsseln, Dienstschlüsseln und Code-Cards
      • Versichert sind Personen-, Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden

Die DBV wurde 1873 gegründet und steht für faire Preise, Premiumschutz und für Versicherungsprodukte, die sich wirklich perfekt am Bedarf der Beamten orientieren. Mit der Kombination aus Privathaftpflichtversicherung und dem Baustein Diensthaftpflicht sind Lehrer und Referendare an allen staatlich anerkannten Schulen auf der sicheren Seite.  

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